§ 10a - Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
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§ 10a Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554


§ 10a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 sicherzustellen. 2Insbesondere kann sie gegenüber einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder einem Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 anordnen,

1.
das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,

2.
Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen,

3.
sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Vorgaben erfüllt werden, und

4.
Korrektur- und Abhilfemaßnahmen vorzunehmen.

(2) 1Die Bundesanstalt kann Untersuchungen über die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vornehmen. 2Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse kann die Bundesanstalt zu diesem Zweck Mitglieder der Organe eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 zu einer Befragung vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die mündlichen Erklärungen aufzeichnen. 3§ 6 Absatz 15 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 4 Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) G. v. 27. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 438 m.W.v. 30. Dezember 2024

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Frühere Fassungen von § 10a WpHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2024Artikel 4 Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
vom 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 10a WpHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10a WpHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 WpHG Sofortiger Vollzug (vom 30.12.2024)
... Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 13 und den §§ 7 bis 10a und 54 Absatz 1 einschließlich der Androhung und der Festsetzung von Zwangsmitteln haben ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 4 FinmadiG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... gilt entsprechend." 6. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) ...


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