§ 111 Übermittlung von Personalaktendaten und Auskünfte an Dritte
(1) 1Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde zu übermitteln, soweit dies für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft erforderlich ist. 2Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Übermittlung zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. 3Einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellt, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung übermittelt werden. 4Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. 5Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Übermittlung abzusehen.
(2) 1Auskünfte an Dritte dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, wenn dies zwingend erforderlich ist
- 1.
- für die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder
- 2.
- für den Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der oder des Dritten.
2In diesen Fällen wird keine Akteneinsicht gewährt.
3Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
Frühere Fassungen von § 111 BBG
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenGesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG)
G. v. 24.07.1974 BGBl. I S. 1538; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
§ 11 ParlStG (vom 25.07.2015) ... vom 13. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1273), wird wie folgt geändert: In § 111 Abs. 4 werden hinter dem Wort "Ministeramtes" die Worte "oder eines Amtes eines ...
Soldatengesetz (SG)
neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
§ 29 SG Personalakte (vom 06.03.2025) ... in den §§ 29a bis 29e nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 106 bis 112, 113 Absatz 2 bis 4 und § 114 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250
Artikel 1 BBesGuwDRÄndG Änderung des Bundesbeamtengesetzes ... zu viel gezahlter Geldleistungen". b) Nach der Angabe zu § 111 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 111a Erhebung und Verwendung von ... 2" durch die Wörter „Die Absätze 1 bis 3" ersetzt. 22. § 111 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ... b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 23. Nach § 111 wird folgender § 111a eingefügt: „§ 111a Erhebung und Verwendung ...
Gesetz zur Änderung des Bundesministergesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1322
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 11 2. DSAnpUG-EU Änderung des Bundesbeamtengesetzes ... 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 109 bis 111a durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 109 Anhörung ... ersetzt: „§ 109 Anhörung § 110 Auskunft § 111 Übermittlung von Personalaktendaten und Auskünfte an Dritte § 111a ... die aktenführende Behörde, wo die Einsicht gewährt wird." 7. § 111 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 111 Übermittlung von Personalaktendaten und Auskünfte an Dritte". b) Absatz ...
Zitate in aufgehobenen TitelnPersonalaktenverordnung Soldaten (SPersAV)
V. v. 31.08.1995 BGBl. I S. 1159; aufgehoben durch Artikel 34 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
§ 1 SPersAV (vom 12.02.2009) ... regelt gemäß § 29 Abs. 9 des Soldatengesetzes und in Anlehnung an §§ 106 bis 114 des Bundesbeamtengesetzes Einzelheiten zum Personalaktenrecht der Soldaten. Sie gilt ...
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