§ 111a Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag
(1)
1Die Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung von Personalaktendaten einschließlich der Inanspruchnahme einer weiteren Auftragsverarbeiterin oder eines weiteren Auftragsverarbeiters im Sinne des
Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 ist nur zulässig, wenn
- 1.
- die dort genannten Voraussetzungen vorliegen und
- 2.
- die oberste Dienstbehörde der Auftragserteilung zugestimmt hat.
2Die personalverwaltende Behörde hat die Einhaltung der beamten- und datenschutzrechtlichen Vorschriften durch die Auftragsverarbeiterin oder den Auftragsverarbeiter regelmäßig zu kontrollieren.
(2) Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauftragt werden, wenn
- 1.
- bei der personalverwaltenden Behörde sonst Störungen im Geschäftsablauf auftreten können oder die Auftragsverarbeiterin oder der Auftragsverarbeiter die übertragenen Aufgaben erheblich kostengünstiger erledigen kann und
- 2.
- die bei der Auftragsverarbeiterin oder dem Auftragsverarbeiter zur Verarbeitung der Personalaktendaten befugten Personen besonders auf den Schutz der Personalaktendaten verpflichtet sind.
Frühere Fassungen von § 111a BBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenSoldatengesetz (SG)
neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
§ 29 SG Personalakte (vom 06.03.2025) ... in den §§ 29a bis 29e nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 106 bis 112, 113 Absatz 2 bis 4 und § 114 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250
Artikel 1 BBesGuwDRÄndG Änderung des Bundesbeamtengesetzes ... Nach der Angabe zu § 111 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 111a Erhebung und Verwendung von Personalaktendaten im Auftrag". 2. In § 2 wird ... b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 23. Nach § 111 wird folgender § 111a eingefügt: „§ 111a Erhebung und Verwendung von Personalaktendaten im ... 23. Nach § 111 wird folgender § 111a eingefügt: „§ 111a Erhebung und Verwendung von Personalaktendaten im Auftrag (1) Die Erhebung und ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 11 2. DSAnpUG-EU Änderung des Bundesbeamtengesetzes ... 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 109 bis 111a durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 109 Anhörung ... § 111 Übermittlung von Personalaktendaten und Auskünfte an Dritte § 111a Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag § 111b ... In diesen Fällen wird keine Akteneinsicht gewährt." 8. § 111a wird durch die folgenden §§ 111a und 111b ersetzt: „§ 111a ... wird keine Akteneinsicht gewährt." 8. § 111a wird durch die folgenden §§ 111a und 111b ersetzt: „§ 111a Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag ... 8. § 111a wird durch die folgenden §§ 111a und 111b ersetzt: „ § 111a Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag (1) Die Erteilung eines Auftrags zur ...
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