§ 112 Verwaltung und Anlage
(1)
1Die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital kann eine ihrem Unternehmensgegenstand entsprechende externe Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen.
2Dieser obliegt neben der Ausführung der allgemeinen Verwaltungstätigkeit insbesondere auch die Anlage und Verwaltung der Mittel der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital.
3Die Bestellung einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft ist kein Fall des §
36 und auch nicht als Unternehmensvertrag im Sinne des
Aktiengesetzes anzusehen.
4§
99 ist entsprechend anzuwenden.
5§
100 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen nur dann auf die Verwahrstelle zur Abwicklung übergeht, wenn
- 1.
- die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
- a)
- sich nicht in eine intern verwaltete Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital umwandelt oder
- b)
- keine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellt und
- 2.
- dies
- a)
- bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital jeweils von der Bundesanstalt genehmigt wird und
- b)
- bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital jeweils der Bundesanstalt angezeigt wird.
6Im Fall der Bestellung einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft ist §
100b entsprechend anzuwenden.
(2)
1Eine intern verwaltete Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital darf bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, das für den Betrieb der Investmentaktiengesellschaft notwendig ist (Investmentbetriebsvermögen).
2Den Erwerb darf sie nicht mit Kapital aus der Begebung von Anlageaktien bestreiten.
3Als Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital darf sie maximal Kredite in Höhe von bis zu 10 Prozent ihres Gesellschaftsvermögens aufnehmen, soweit dies den Erwerb von unbeweglichem Vermögen ermöglichen soll, das für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig ist; die Kreditaufnahme darf jedoch zusammen mit der Kreditaufnahme gemäß §
199 nicht mehr als 15 Prozent oder zusammen mit der Kreditaufnahme gemäß §
221 Absatz 6 nicht mehr als 25 Prozent des Gesellschaftsvermögens betragen.
Frühere Fassungen von § 112 KAGB
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interne Verweise§ 3 KAGB Bezeichnungsschutz ... darf nur von Investmentaktiengesellschaften im Sinne der §§ 108 bis 123 oder der §§ 140 bis 148 geführt werden. (3) Die Bezeichnung ...
§ 44 KAGB Registrierung und Berichtspflichten (vom 30.12.2023) ... Kapital oder der offenen Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 108 bis 123 oder die §§ 124 bis 138. Wird der AIF als geschlossener AIF in der ...
§ 340 KAGB Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2024) ... oder eine in § 20 Absatz 8 genannte Verpflichtung eingeht, 3. entgegen § 112 Absatz 2 Satz 3 , den §§ 199, 221 Absatz 6, § 263 Absatz 1, § 284 Absatz 4 Satz 1 einen Kredit ...
Zitat in folgenden NormenFinanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 285 HGB Sonstige Pflichtangaben (vom 28.12.2023) ... an Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital im Sinn der §§ 108 bis 123 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder vergleichbaren EU-Investmentvermögen oder ...
§ 314 HGB Sonstige Pflichtangaben (vom 28.12.2023) ... an Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital im Sinn der §§ 108 bis 123 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder vergleichbaren EU-Investmentvermögen oder ...
Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV ... (§ 100 Absatz 3 KAGB; § 100b Absatz 1 Satz 1 KAGB; § 112 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a KAGB; § 129 Absatz 2, § 144 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a und § 154 ...
AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 6 AIFM-UmsG Änderung des Handelsgesetzbuchs ... an Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital im Sinn der §§ 108 bis 123 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder vergleichbaren EU-Investmentvermögen oder ... an Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital im Sinn der §§ 108 bis 123 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder vergleichbaren EU-Investmentvermögen oder ...
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2499
Artikel 1 12. FinDAGKostVÄndV ... der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsver- mögens ( § 112 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a KAGB 361 4.1.4.2.4 Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb ...
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