§ 116 Veränderliches Kapital, Rücknahme von Aktien
(1) Die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital kann in den Grenzen eines in der Satzung festzulegenden Mindestkapitals und Höchstkapitals nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jederzeit ihre Aktien ausgeben und zurücknehmen.
(2)
1Aktionäre können von der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital verlangen, dass ihnen gegen Rückgabe von Aktien ihr Anteil am Gesellschaftskapital ausgezahlt wird; bei einer Publikumsinvestmentaktiengesellschaft besteht dieses Recht mindestens zweimal im Monat.
2Die Verpflichtung zur Rücknahme besteht bei einer intern verwalteten Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital nur, wenn durch die Erfüllung des Rücknahmeanspruchs das Gesellschaftsvermögen den Betrag des Anfangskapitals und der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß
§ 25 nicht unterschreitet.
3Unternehmensaktionäre können die Rücknahme ihrer Aktien ferner nur verlangen, wenn alle Unternehmensaktionäre zustimmen und bezogen auf alle Einlagen der Unternehmensaktionäre der Betrag des Anfangskapitals und der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß
§ 25 nicht unterschritten wird; bei einer extern verwalteten Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital darf bezogen auf alle Einlagen der Unternehmensaktionäre ein Betrag von 50.000 Euro nicht unterschritten werden.
4Die Einzelheiten der Rücknahme regelt die Satzung.
5Die Zahlung des Erwerbspreises bei der Rücknahme von Aktien gilt nicht als Rückgewähr von Einlagen.
6Für die Beschränkung des Rechts der Aktionäre auf Rückgabe der Aktien in der Satzung gelten
§ 98 Absatz 1a, 1b, 2 und 3, die
§§ 223,
227 oder
283 Absatz 3 entsprechend.
(3) Mit der Rücknahme der Aktien ist das Gesellschaftskapital herabgesetzt.
Frühere Fassungen von § 116 KAGB
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interne Verweise§ 3 KAGB Bezeichnungsschutz ... darf nur von Investmentaktiengesellschaften im Sinne der §§ 108 bis 123 oder der §§ 140 bis 148 geführt werden. (3) Die Bezeichnung ...
§ 44 KAGB Registrierung und Berichtspflichten (vom 30.12.2023) ... Kapital oder der offenen Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 108 bis 123 oder die §§ 124 bis 138. Wird der AIF als geschlossener AIF in der ...
§ 223 KAGB Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien (vom 15.12.2023) ... Investmentvermögen können abweichend von § 98 Absatz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 oder § 116 Absatz 2 Satz 1 vorsehen, dass die Rücknahme von Anteilen oder Aktien höchstens einmal halbjährlich ... (2) In den Fällen des § 222 Absatz 1 ist § 98 Absatz 1 oder § 116 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anlagebedingungen vorsehen müssen, dass die ...
§ 224 KAGB Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen (vom 15.12.2023) ... drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 98 Absatz 1 oder § 116 Absatz 2 Satz 1 von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme von Anteilen oder Aktien und die ... drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 98 Absatz 1 oder § 116 Absatz 2 Satz 1 von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme von Anteilen oder Aktien und die ...
§ 227 KAGB Rücknahme (vom 19.07.2014) ... Dach-Hedgefonds können die Anlagebedingungen abweichend von § 98 Absatz 1 oder § 116 Absatz 2 Satz 1 vorsehen, dass die Rücknahme von Anteilen oder Aktien nur zu bestimmten ...
§ 228 KAGB Verkaufsprospekt (vom 19.07.2014) ... hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 98 Absatz 1 oder § 116 Absatz 2 Satz 1 nicht mindestens zweimal im Monat von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die ...
Zitat in folgenden NormenHandelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 285 HGB Sonstige Pflichtangaben (vom 28.12.2023) ... an Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital im Sinn der §§ 108 bis 123 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder vergleichbaren EU-Investmentvermögen oder ...
§ 314 HGB Sonstige Pflichtangaben (vom 28.12.2023) ... an Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital im Sinn der §§ 108 bis 123 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder vergleichbaren EU-Investmentvermögen oder ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 6 AIFM-UmsG Änderung des Handelsgesetzbuchs ... an Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital im Sinn der §§ 108 bis 123 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder vergleichbaren EU-Investmentvermögen oder ... an Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital im Sinn der §§ 108 bis 123 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder vergleichbaren EU-Investmentvermögen oder ...
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 2 FiMaAnpG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... Kapital oder der offenen Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 108 bis 123 oder die §§ 124 bis 138. Wird der AIF im Fall von § 2 Absatz 4 als ... zur Rückgabe ihrer Aktien nach den Vorgaben dieses Gesetzes haben." 29. In § 116 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „wird" die Wörter „; bei einer ... 5 und 6 werden jeweils nach der Angabe „§ 98 Absatz 1" die Wörter „oder § 116 Absatz 2 Satz 1" eingefügt. 40. In § 227 Absatz 1 werden nach der Angabe ... 227 Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 98" die Wörter „Absatz 1 oder § 116 Absatz 2 Satz 1" eingefügt. 41. In § 228 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter ... 1 Nummer 6 werden die Wörter „nicht jederzeit" durch die Wörter „oder § 116 Absatz 2 Satz 1 nicht mindestens zweimal im Monat" ersetzt. 42. In § 231 Absatz 4 wird die ...
Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570
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