(1) 1Die Leistungen
- 1.
- zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungsberechtigten (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5),
- 2.
- zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6) und
- 3.
- zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1)
können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten als pauschale Geldleistungen nach §
105 Absatz 3 erbracht werden.
2Die zuständigen Träger der Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der pauschalen Geldleistungen sowie zur Leistungserbringung.
(2) 1Die Leistungen
- 1.
- zur Assistenz (§ 113 Absatz 2 Nummer 2),
- 2.
- zur Heilpädagogik (§ 113 Absatz 2 Nummer 3),
- 3.
- zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse (§ 113 Absatz 2 Nummer 5),
- 4.
- zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6),
- 5.
- zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1) und
- 6.
- zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 6)
können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach §
104 für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen.
2Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen im Rahmen der Gesamtplanung nach Kapitel 7.
(3) Die Leistungen nach Absatz 2 sind auf Wunsch der Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen, soweit die Teilhabeziele erreicht werden können.
Artikel 1 V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 427; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 49
V. v. 16.11.2015 BGBl. I S. 1995; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 78