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§ 118 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 118 Kalibrierungsstandards



(1) Die Versicherungsunternehmen können abweichend von § 97 Absatz 2 im internen Modell einen anderen Zeitraum oder ein anderes Risikomaß verwenden, wenn sichergestellt ist, dass die Ergebnisse des internen Modells in einer Art und Weise zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung verwendet werden, die den Versicherten ein dem § 97 gleichwertiges Schutzniveau gewährt.

(2) 1Sofern es in der Praxis möglich ist, haben Versicherungsunternehmen die Solvabilitätskapitalanforderung direkt aus der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose abzuleiten, die durch das interne Modell generiert wird. 2Das Risikomaß Value-at-Risk gemäß § 97 ist zu verwenden.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Annäherungen für die Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung zulassen, wenn die Solvabilitätskapitalanforderung nicht direkt aus der durch das interne Modell generierten Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose abgeleitet werden kann und die Versicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde nachweisen, dass den Versicherungsnehmern ein Schutzniveau entsprechend § 97 Absatz 2 gewährt wird.

(4) 1Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde ist das interne Modell auf einschlägige Benchmark-Portfolios anzuwenden. 2Dabei ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde von Annahmen auszugehen, die sich im Wesentlichen auf externe Daten stützen, um die Kalibrierung des internen Modells zu überprüfen und zu ermitteln, ob seine Spezifizierung der allgemein anerkannten Marktpraxis entspricht.



 

Zitierungen von § 118 VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 118 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 111 VAG Verwendung interner Modelle (vom 30.06.2021)
... dass das interne Modell den Anforderungen des § 112 Absatz 2 und der §§ 115 bis 121 genügt. (5) Die Aufsichtsbehörde entscheidet über den Antrag auf ...
§ 112 VAG Interne Modelle in Form von Partialmodellen
... Hauptgeschäftsbereiche angewendet werden. (2) Die §§ 115 bis 121 sind entsprechend anzuwenden; dem begrenzten Anwendungsbereich des Modells ist Rechnung zu ...
§ 113 VAG Verantwortung des Vorstands; Mitwirkung Dritter
... das Versicherungsunternehmen nicht von der Pflicht, die Anforderungen der §§ 115 bis 121 an das interne Modell zu ...
§ 114 VAG Nichterfüllung der Anforderungen an das interne Modell
... Genehmigung zur Verwendung eines internen Modells nicht mehr die Anforderungen der §§ 115 bis 121 erfüllen, müssen sie der Aufsichtsbehörde unverzüglich einen Plan ...
§ 121 VAG Dokumentationsstandards
... Aus dieser Dokumentation muss hervorgehen, dass die Anforderungen der §§ 115 bis 120 eingehalten werden. (2) Die Dokumentation enthält eine detaillierte ...
§ 212 VAG Anzuwendende Vorschriften (vom 13.01.2019)
... 59, 5. von den Vorschriften über die finanzielle Ausstattung die §§ 74 bis 124, 125 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die §§ 131 und 133, 6. ...
§ 234f VAG Allgemeines (vom 01.02.2019)
... 2 sowie die §§ 341 bis 352. (2) An die Stelle der §§ 89 bis 123 tritt § 234g Absatz 1 bis 3. Soweit in den auf Pensionskassen anwendbaren ...
§ 257 VAG Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften
... behandelt, für das in Bezug auf die Solvabilitätskapitalanforderung die §§ 96 bis 121 und in Bezug auf die anrechnungsfähigen Eigenmittel die §§ 89 bis 95 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kapitalausstattungs-Verordnung (KapAusstV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 795; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 250
§ 1 KapAusstV Mindestkapitalanforderung (vom 25.07.2024)
... 25 Prozent oder mehr als 45 Prozent der nach den §§ 96 bis 109 oder den §§ 111 bis 121 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechneten Solvabilitätskapitalanforderung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 7 FISG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
...  5. In § 191 Satz 1 wird nach den Wörtern „ §§ 118 , 119 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4," die Angabe „5," eingefügt. 6. In ...

Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553
Artikel 2 VAMoG Folgeänderungen (vom 31.12.2015)
... (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 118 Satz 1 werden die Wörter „§ 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Artikel 1 EbAVUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 1 Nummer 2 sowie die §§ 341 bis 352. (2) An die Stelle der §§ 89 bis 123 tritt § 234g Absatz 1 bis 3. Soweit in den auf Pensionskassen anwendbaren ...