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§ 11 - Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe (43. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1222 (Nr. 28)
Geltung ab 31.07.2018; FNA: 2129-8-43 Umweltschutz
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Geltung ab 31.07.2018; FNA: 2129-8-43 Umweltschutz
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§ 11 Mitteilung von Emissionen im Fall außergewöhnlicher meteorologischer Bedingungen
§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Wenn die nationalen Verpflichtungen zur Emissionsreduktion in einem bestimmten Jahr auf Grund eines außergewöhnlich strengen Winters oder eines außergewöhnlich trockenen Sommers nicht erfüllt werden können, so kann das Umweltbundesamt auf Grundlage einer Entscheidung nach § 14 Absatz 1 bei der Übermittlung des nationalen Emissionsinventars im Nachhinein den Mittelwert der nationalen jährlichen Emissionen aus dem betreffenden Jahr sowie dem vorherigen und dem darauffolgenden Jahr zugrunde legen. 2In diesem Fall sind die nationalen Verpflichtungen zur Emissionsreduktion eingehalten, wenn der Mittelwert die nationale jährliche Emissionsmenge nicht übersteigt, die sich aus der nationalen Reduktionsverpflichtung ergibt.
Zitierungen von § 11 43. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 43. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
43. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 43. BImSchV Nationales Luftreinhalteprogramm
... 12. für den Fall, dass die Flexibilisierungsregelungen gemäß den §§ 10 bis 13 in Anspruch genommen werden, einen Bericht darüber und über sämtliche damit ...
§ 9 43. BImSchV Informativer Inventarbericht
... über die Inanspruchnahme der Flexibilisierungsregelungen gemäß den §§ 10 bis 13, 7. Angaben über die Gründe für die Abweichung von dem ...
§ 14 43. BImSchV Inanspruchnahme der Flexibilisierungsregelungen im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion
... Über die Inanspruchnahme der Flexibilisierungsregelungen nach den §§ 10 bis 13 entscheidet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im ... unter Nennung der Schadstoffe und Emittentensektoren mit, ob eine der in den §§ 10 bis 13 aufgeführten Flexibilisierungsregelungen in Anspruch genommen wird. Das ...
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