(1) 1Der Bezugszeitraum für Warenverkehre ist der Monat, in dem der Warenverkehr stattfindet. 2Bei Lieferung einer Ware, die aufgrund der Erfordernisse des Handels oder aus Transportgründen demontiert oder zerlegt und über einen längeren Zeitraum als einen Monat befördert wird, ist der Bezugszeitraum der Monat der letzten Teillieferung.
(2) Falls die Datenerhebung durch eine Zollanmeldung erfolgt ist, ist der Bezugszeitraum der Kalendermonat, in dem die Waren in ein Zollverfahren überführt werden.
(3) Beim Statistischen Bundesamt direkt anzumeldende Warenverkehre eines Bezugszeitraumes müssen bis zum zehnten Arbeitstag des Folgemonats gemeldet werden.
(4) 1Erhebungszeitraum ist das aktuelle Kalenderjahr. 2Es findet auch eine Revision der Ergebnisse der drei Vorjahre statt. 3Die auskunftspflichtigen Personen sind verpflichtet, für den Erhebungszeitraum sowie die drei Vorjahre die für die Außenhandelsstatistik relevanten Unterlagen aufzubewahren.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2580; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 71