§ 11 - Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG)

Artikel 1 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 71
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7402-3 Außenhandelsstatistik
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§ 11 Bezugszeitraum, Meldefrist und Erhebungszeitraum


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Bezugszeitraum für Warenverkehre ist der Monat, in dem der Warenverkehr stattfindet. 2Bei Lieferung einer Ware, die aufgrund der Erfordernisse des Handels oder aus Transportgründen demontiert oder zerlegt und über einen längeren Zeitraum als einen Monat befördert wird, ist der Bezugszeitraum der Monat der letzten Teillieferung.

(2) Falls die Datenerhebung durch eine Zollanmeldung erfolgt ist, ist der Bezugszeitraum der Kalendermonat, in dem die Waren in ein Zollverfahren überführt werden.

(3) Beim Statistischen Bundesamt direkt anzumeldende Warenverkehre eines Bezugszeitraumes müssen bis zum zehnten Arbeitstag des Folgemonats gemeldet werden.

(4) 1Erhebungszeitraum ist das aktuelle Kalenderjahr. 2Es findet auch eine Revision der Ergebnisse der drei Vorjahre statt. 3Die auskunftspflichtigen Personen sind verpflichtet, für den Erhebungszeitraum sowie die drei Vorjahre die für die Außenhandelsstatistik relevanten Unterlagen aufzubewahren.


Text in der Fassung des Artikels 1 Außenhandelsstatistikänderungsgesetz (AHStatG-ÄndG) G. v. 27. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 71 m.W.v. 1. Januar 2025

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Frühere Fassungen von § 11 AHStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025 (05.03.2025)Artikel 1 Außenhandelsstatistikänderungsgesetz (AHStatG-ÄndG)
vom 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 71

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 11 AHStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AHStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 AHStatG Verzeichnis aller am Außenhandel beteiligten Personen (vom 01.01.2025)
... Warenbewegungen für den Erhebungszeitraum einschließlich der drei Vorjahre nach § 11 Absatz 4 , 4. Gesamtwerte der innergemeinschaftlichen Lieferungen der Auskunftspflichtigen ...
§ 18 AHStatG Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2025)
...  2. nähere Festlegungen zum Bezugszeitraum und zum Erhebungszeitraum nach § 11 Absatz 1 und 4 , 3. die Aufnahme zusätzlicher Identifikatoren als Hilfsmerkmale nach § 8 ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2580; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74
§ 7 AHStatDV Verfahren bei statistischen Anmeldungen/Anmeldeverfahren (vom 01.01.2025)
... gelten die gleichen Anmeldefristen. (3) Das Statistische Bundesamt darf abweichend von § 11 Absatz 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes längere Anmeldefristen gewähren. (4) Das Statistische Bundesamt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Außenhandelsstatistikänderungsgesetz (AHStatG-ÄndG)
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 71
Artikel 1 AHStatG-ÄndG Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes
... die Wörter „nach § 6 Absatz 6" eingefügt. 7. § 11 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1 und ...


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