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§ 11 - Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1246; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 21.08.1996; FNA: 805-3 Arbeitsschutz
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Geltung ab 21.08.1996; FNA: 805-3 Arbeitsschutz
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§ 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
Zitierungen von § 11 ArbSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ArbSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ArbSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Artikel 1 V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.07.2019 BGBl. I S. 1082
§ 5a ArbMedVV Wunschvorsorge (vom 31.10.2013)
... auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
V. v. 23.10.2013 BGBl. I S. 3882
Artikel 1 1. ArbMedVVÄndV Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
... auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der ...
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