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§ 11 - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
neugefasst durch B. v. 27.01.2015 BGBl. I S. 33; zuletzt geändert durch Artikel 57 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 85-5 Kindergeld und Erziehungsgeld
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 85-5 Kindergeld und Erziehungsgeld
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§ 11 Unterhaltspflichten
1Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung des Elterngeldes und vergleichbarer Leistungen der Länder nur insoweit berührt, als die Zahlung 300 Euro monatlich übersteigt. 2Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, werden die Unterhaltspflichten insoweit berührt, als die Zahlung 150 Euro übersteigt. 3Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und des § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes G. v. 15. Februar 2021 BGBl. I S. 239 m.W.v. 1. September 2021
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Frühere Fassungen von § 11 BEEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2021 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 15.02.2021 BGBl. I S. 239 |
aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 1 Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 18.12.2014 BGBl. I S. 2325 |
aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 1 Betreuungsgeldgesetz vom 15.02.2013 BGBl. I S. 254 |
aktuell | vor 01.08.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 BEEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BEEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 BEEG Rechtsweg
... Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. § 85 Abs. 2 Nr. 2 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Betreuungsgeldgesetz
G. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 254
Artikel 1 BetrGeldG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen." 10. In § 11 Satz 1 werden nach dem Wort „Elterngeldes" die Wörter „, des ...
Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
G. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2325
Artikel 1 EGPlusG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht," ersetzt. 14. In § 11 Satz 2 werden die Wörter „In den Fällen des § 6 Satz 2" durch die ... 1. Juli 2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die §§ 2 bis 22 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Satz 2 gilt nicht ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
G. v. 15.02.2021 BGBl. I S. 239
Artikel 1 2. BEEGÄndG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... die Wörter „und dem Asylbewerberleistungsgesetz" eingefügt. 14. In § 11 Satz 1 werden die Wörter „, des Betreuungsgeldes" und das Wort „jeweils" ...
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