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§ 11 - Bundesmeldedatenabrufverordnung (BMeldDAV)
V. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3209 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.05.2022; FNA: 210-7-7 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.05.2022; FNA: 210-7-7 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 11 Angaben der abrufenden Stelle
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die abrufende Stelle übermittelt bei einem automatisierten Abruf von Meldedaten zur Sicherstellung der Aufgaben der Meldebehörden nach § 34 Absatz 5 und § 34a Absatz 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Angaben:
- 1.
- Bezeichnung der Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle,
- 2.
- Anschrift (Straße und Hausnummer, Postfach, Postleitzahl, Ort),
- 3.
- Erreichbarkeit (Telefon und E-Mail-Adresse),
- 4.
- das Aktenzeichen der abrufenden Stelle,
- 5.
- den Anlass des Abrufs und
- 6.
- die Kennung der abrufenden Person oder bei einem maschinellen Abruf die Bezeichnung des Verfahrens.
Zitierungen von § 11 BMeldDAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BMeldDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMeldDAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage BMeldDAV (vom 01.11.2023)
... um ein kom- biniertes Zeichen handelt. 8. Zu § 11 (Vorgaben zu Feldlängenbegrenzungen) Für die in der Suchanfrage zur ...
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