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§ 11 - Bundesmeldedatenabrufverordnung (BMeldDAV)

V. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3209 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.05.2022; FNA: 210-7-7 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 11 Angaben der abrufenden Stelle



Die abrufende Stelle übermittelt bei einem automatisierten Abruf von Meldedaten zur Sicherstellung der Aufgaben der Meldebehörden nach § 34 Absatz 5 und § 34a Absatz 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Angaben:

1.
Bezeichnung der Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle,

2.
Anschrift (Straße und Hausnummer, Postfach, Postleitzahl, Ort),

3.
Erreichbarkeit (Telefon und E-Mail-Adresse),

4.
das Aktenzeichen der abrufenden Stelle,

5.
den Anlass des Abrufs und

6.
die Kennung der abrufenden Person oder bei einem maschinellen Abruf die Bezeichnung des Verfahrens.

Die Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen, die keine Behörden nach § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes sind, übermitteln die Daten nach Satz 1 auch zum Zwecke der Protokollierung. Die abrufende und die Auskunft gebende Stelle haben die technischen Vorgaben in Nummer 8 der Anlage sicherzustellen.



 

Zitierungen von § 11 BMeldDAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BMeldDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMeldDAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BMeldDAV (vom 01.11.2023)
... um ein kom- biniertes Zeichen handelt. 8. Zu § 11 (Vorgaben zu Feldlängenbegrenzungen) Für die in der Suchanfrage zur ...