Die abrufende Stelle übermittelt bei einem automatisierten Abruf von Meldedaten zur Sicherstellung der Aufgaben der Meldebehörden nach
§ 34 Absatz 5 und § 34a Absatz 5 Satz 2 des
Bundesmeldegesetzes die folgenden Angaben:
- 1.
- Bezeichnung der Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle,
- 2.
- Anschrift (Straße und Hausnummer, Postfach, Postleitzahl, Ort),
- 3.
- Erreichbarkeit (Telefon und E-Mail-Adresse),
- 4.
- das Aktenzeichen der abrufenden Stelle,
- 5.
- den Anlass des Abrufs und
- 6.
- die Kennung der abrufenden Person oder bei einem maschinellen Abruf die Bezeichnung des Verfahrens.
Die Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen, die keine Behörden nach
§ 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes sind, übermitteln die Daten nach Satz 1 auch zum Zwecke der Protokollierung. Die abrufende und die Auskunft gebende Stelle haben die technischen Vorgaben in Nummer 8 der Anlage sicherzustellen.