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§ 11 - Datentransparenzverordnung (DaTraV)
Artikel 1 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 15a G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
Geltung ab 10.07.2020; FNA: 860-5-58 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 10.07.2020; FNA: 860-5-58 Sozialgesetzbuch
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§ 11 Kostenerstattung und Vorschuss
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Krankenkassen erstatten dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und dem Robert Koch-Institut die Sach- und Personalkosten, die diesen Stellen durch die Wahrnehmung der Aufgabe der Datentransparenz entstehen. 2Die Abwicklung der Zahlungen erfolgt über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der von den Krankenkassen hierfür als beauftragt gilt. 3Im Umfang des Auftragsverhältnisses handelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Vertreter der Krankenkassen. 4Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist befugt, die von den Krankenkassen geschuldeten Zahlungen aus eigenen Mitteln vorzustrecken. 5Die Krankenkassen statten den Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die Abwicklung der Zahlungen notwendigen Finanzmitteln aus oder erstatten ihm die nach Satz 4 vorgestreckten Zahlungen.
(2) 1Für die Erstattung der Sach- und Personalkosten gelten die Personalkostensätze sowie die Sachkostenpauschalen eines Arbeitsplatzes in der Bundesverwaltung für Kostenberechnungen und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen des Bundesministeriums der Finanzen in der jeweils geltenden Fassung. 2Für die Sachkosten, die auf notwendige Investitionen in den Aufbau und den Erhalt einer Dateninfrastruktur für das Forschungsdatenzentrum entfallen, vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte alle drei Jahre einen Finanzierungsplan. 3Die dem Forschungsdatenzentrum entstandenen Investitionskosten sind dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach Maßgabe des Finanzierungsplans und des Absatzes 3 von den Krankenkassen zu erstatten.
(3) 1Die Kostenerstattung für die beim Forschungsdatenzentrum entstehenden Kosten erfolgt in vierteljährlichen Raten jeweils bis zum dritten Werktag des Quartals als Vorschuss an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. 2Auf den Vorschuss des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte sind jeweils die vereinnahmten Nutzungsgebühren nach § 303f Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ohne Verzinsung anzurechnen, wobei jedoch die Kosten, die für den Einzug der Nutzungsgebühren durch Dritte entstehen, abzuziehen sind.
(4) 1Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Robert Koch-Institut weisen gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die tatsächlich entstandenen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 nach. 2Überzahlungen sind auf die Vorschüsse nach Absatz 3 ohne Verzinsung anzurechnen.
(5) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Robert Koch-Institut vereinbaren jeweils getrennt voneinander das Nähere zur Umsetzung der Kostenerstattung mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
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Zitierungen von § 11 DaTraV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 DaTraV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DaTraV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 DaTraV Übergangsregelung
... Personal- und Sachkosten sind nicht aus den Finanzmitteln, die das Forschungsdatenzentrum nach § 11 erhält, zu tragen. Es ist eine projektbezogene Finanzierung durch das ...
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