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§ 11 - Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Artikel 5 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3955, 3956; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 254
Geltung ab 01.01.2005 bis 31.12.2019; FNA: 603-12 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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Geltung ab 01.01.2005 bis 31.12.2019; FNA: 603-12 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 11 Bundesergänzungszuweisungen
(1) Der Bund gewährt aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Bundesergänzungszuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs sowie zum Ausgleich von Sonderlasten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.
(2) 1Zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs erhalten leistungsschwache Länder allgemeine Bundesergänzungszuweisungen. 2Leistungsschwach im Sinne von Satz 1 ist ein Land, dessen Summe aus Finanzkraftmesszahl und Zuschlag nach § 10 Fehlbeträge an 99,75 Prozent der Ausgleichsmesszahl des Ausgleichsjahres aufweist. 3Ein leistungsschwaches Land erhält 80 Prozent dieser Fehlbeträge als allgemeine Bundesergänzungszuweisungen.
(3) 1Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:
Brandenburg | 15.580.000 Euro, |
Mecklenburg-Vorpommern | 10.496.000 Euro, |
Sachsen | 26.158.000 Euro, |
Sachsen-Anhalt | 15.334.000 Euro, |
Thüringen | 14.432.000 Euro. |
2Bund und Länder überprüfen gemeinsam in einem Abstand von drei Jahren, beginnend im Jahr 2022, in welcher Höhe die Sonderlasten dieser Länder ab dem jeweils folgenden Jahr auszugleichen sind. 3Die Sonderlasten sind entsprechend den im Jahr vor der Überprüfung gegebenen einwohnerbezogenen Verhältnissen der Bedarfsgemeinschaften und der Entwicklung der Kosten der Unterkunft im Durchschnitt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im Verhältnis zum Durchschnitt der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein in Bezug zum Ausgangsjahr 2005 zu ermitteln.
(4) 1Wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:
Berlin | 58.671.000 Euro, |
Brandenburg | 80.674.000 Euro, |
Bremen | 60.332.000 Euro, |
Mecklenburg-Vorpommern | 71.959.000 Euro, |
Rheinland-Pfalz | 48.337.000 Euro, |
Saarland | 66.309.000 Euro, |
Sachsen | 47.371.000 Euro, |
Sachsen-Anhalt | 70.993.000 Euro, |
Schleswig-Holstein | 66.308.000 Euro, |
Thüringen | 71.432.000 Euro. |
2Bund und Länder überprüfen gemeinsam die Voraussetzungen der Vergabe in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2023, im Hinblick auf die Vergabe im jeweils übernächsten Jahr.
(5) 1Leistungsschwache Länder, in denen die kommunalen Steuereinnahmen gemäß § 8 Absatz 1 und 2 im Ausgleichsjahr je Einwohner weniger als 80 Prozent des Durchschnitts aller gemäß § 8 Absatz 1 und 2 ermittelten Steuereinnahmen der Gemeinden betragen, erhalten Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich besonders geringer kommunaler Steuerkraft. 2Die Zuweisungen erfolgen in Höhe von 53,5 Prozent des zu 80 Prozent des Durchschnitts bestehenden Fehlbetrages. 3Für die Berechnung der Zuweisungen sind die nach § 9 Absatz 1 ermittelten Einwohnerzahlen maßgebend. 4Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) 1Zuweisungen werden leistungsschwachen Ländern gewährt, die aus Mitteln der Forschungsförderung nach Artikel 91b des Grundgesetzes einen Forschungsnettozufluss in Höhe von weniger als 95 Prozent des den Ländern durchschnittlich gewährten Forschungsnettozuflusses erhalten haben. 2Diese Länder erhalten pro Einwohner Ergänzungszuweisungen des Bundes in Höhe von 35 Prozent des zu 95 Prozent des durchschnittlich von den Ländern vereinnahmten Forschungsnettozuflusses bestehenden Fehlbetrages. 3Forschungsnettozufluss ist der Nettozufluss pro Einwohner in der von der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz für das dem Ausgleichsjahr sieben Jahre vorausgehende Jahr festgestellten Höhe. 4Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 sind abweichend von § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und 4 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sowie von § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung bei den Einnahmen darzustellen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze G. v. 4. Dezember 2022 BGBl. I S. 2142 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 11 FAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitierungen von § 11 FAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 FAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 FAG Zahlungsverkehr zum Vollzug der Bundesergänzungszuweisungen (vom 01.01.2020)
... Auf die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 2 und 5 werden am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember Abschlagszahlungen nach ... gilt § 15 entsprechend. (2) Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 3, 4 und 6 sind mit je einem Viertel ihres Betrages am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. ...
§ 18 FAG Berichts- und Auskunftspflichten (vom 01.01.2020)
... Über Struktur und Höhe des Finanzkraftausgleichs sowie der Zuweisungen gemäß § 11 im Ausgleichsjahr unterrichtet die Bundesregierung im Folgejahr den Bundestag und den ...
Zitat in folgenden Normen
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvF 3/03 - (zu § 11 Abs. 6 des Finanzausgleichsgesetzes - a. F. - und Artikel 5 § 11 des Solidarpaktfortführungsgesetzes - § 11 des Finanzausgleichsgesetzes - n. F. -)
B. v. 08.11.2006 BGBl. I S. 2652
Entscheidung BVerfGE20061019
... Oktober 2006 - 2 BvF 3/03 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: § 11 Absatz 6 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Artikel 24 BeitrRLUmsG Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
... Euro" durch den Betrag „980.712.000 Euro" ersetzt. 2. § 11 Absatz 3a wird wie folgt gefasst: „(3a) Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die ...
FAG-Änderungsgesetz 2024
G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 254
Artikel 1 FAGÄndG 2024 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
... der Körperschaftsteuer und der Mindeststeuer;". 4. § 11 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „(4) Wegen überdurchschnittlich hoher Kosten ...
Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 27.05.2010 BGBl. I S. 671
Artikel 2 StabRuaÄndG Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
... (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Bundeshaushaltsordnung
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2395
Artikel 1 FAGuBHOÄndG Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
... Euro" durch die Angabe „875.712.000 Euro" ersetzt. 2. In § 11 Absatz 3a werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst: „Zum Ausgleich von ...
Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze
G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
Artikel 2 FAGuaÄndG Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
... Euro" durch die Angabe „7.117.407.683 Euro" ersetzt. 2. In § 11 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „50.920.000 Euro" durch die Angabe „15.580.000 Euro", die ...
Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3376
Artikel 2 SGB2uFinAusglGÄndG
... die Angaben „2010" durch die Angaben „2011" ersetzt. 2. § 11 Abs. 3a wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe „2009" ...
Gesetz zur Anpassung der Ergänzungszuweisungen des Bundes nach § 11 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes und zur Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbezogenen Kosten der Länder
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2657
Artikel 1 FAGAnpG 2020 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
... Euro" durch die Angabe „15.858.934.915 Euro" ersetzt. 3. § 11 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „(4) Wegen überdurchschnittlich hoher Kosten ...
Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2051
Artikel 2 IntKBBG Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
... Euro. c) Absatz 4 wird aufgehoben. 2. In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „95.760.000 Euro" durch die Angabe „50.920.000 Euro", die ...
Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen
G. v. 01.12.2016 BGBl. I S. 2755
Artikel 1 IntKoVG Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
... 2019 auf minus 1.752.488.000 Euro. 2. In § 11 Absatz 3a Satz 1 wird die Angabe „ab 2014" durch die Angabe „2014 bis 2016" ...
Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 2 FANeuReG Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (vom 21.12.2018)
... übersteigt, ist der Unterschiedsbetrag von diesem Land aufzubringen." 10. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ... § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ § 11 Abs. 2 " durch die Wörter „§ 11 Absatz 2 und 5" und das Wort ... In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2" durch die Wörter „ § 11 Absatz 2 und 5 " und das Wort „Finanzkraftverhältnisse" durch das Wort ... das Wort „Verhältnisse" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „ § 11 Abs. 3 und 4 " durch die Wörter „§ 11 Absatz 3, 4 und 6" ersetzt. 18. Dem ... b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3 und 4" durch die Wörter „ § 11 Absatz 3, 4 und 6 " ersetzt. 18. Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... Über Struktur und Höhe des Finanzkraftausgleichs sowie der Zuweisungen gemäß § 11 im Ausgleichsjahr unterrichtet die Bundesregierung im Folgejahr den Bundestag und den ...
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 32 JStG 2009 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
... Euro, ab dem Jahr 2014 1.492.712.000 Euro." 2. § 11 Abs. 3a Satz 2 bis 4 wird durch folgende Sätze ersetzt: Die Beträge ...
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