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§ 11 - Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung (FahrSiLehrgZulV)

V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 125; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
Geltung ab 18.05.2023; FNA: 9500-1-10 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 11 Gestaltung der Fragebögen



(1) 1Jeder Lehrgangsanbieter hat mindestens vier verschiedene Fragebögen mit jeweils 30 Fragen zu erstellen und diese Fragebögen im Wechsel bei Prüfungen zu verwenden. 2Jede Fragestellung darf insgesamt nur ein Mal verwendet werden.

(2) Jeder Fragebogen muss Fragen zu folgenden Themenbereichen enthalten:

1.
Inhalte von Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan,

2.
Rettungsmittel und ihre Funktionen,

3.
Ergreifung von erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie in Notfällen,

4.
Hilfeleistung und Erteilung von Anweisungen zur sicheren Einschiffung, Ausschiffung und Bereisung mit dem Schiff von Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität,

5.
Kommunikation über sicherheitsrelevante Themen in einfachem Englisch und

6.
Hilfeleistung für Fahrgäste in Bezug auf Fahrgastrechte.

(3) 1Jede Frage muss vier Antwortmöglichkeiten enthalten, von denen ein bis vier Antwortmöglichkeiten richtig sein können. 2Die falschen Antwortmöglichkeiten müssen so formuliert sein, dass sie nicht offenkundig als falsch zu erkennen sind.

(4) 1Die zuständige Behörde kann jederzeit verlangen, dass ihr die Fragebögen zur Überprüfung vorgelegt werden. 2Sie kann zudem Änderungen an den Fragen oder den Antwortmöglichkeiten verlangen, wenn die Fragen nicht den Inhalten nach Absatz 2 oder die Antwortmöglichkeiten nicht der Vorgabe des Absatzes 3 Satz 2 entsprechen.

(5) Die Fragebögen dürfen weder veröffentlicht noch den Prüflingen oder Dritten vor oder nach der Prüfung überlassen werden.



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Frühere Fassungen von § 11 FahrSiLehrgZulV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2024Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung sowie der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung
vom 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 FahrSiLehrgZulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 FahrSiLehrgZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrSiLehrgZulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FahrSiLehrgZulV Antragsstellung (vom 01.07.2024)
... Unterlagen ergebenden Umstände informiert sowie 10. die vier Fragebögen nach § 11 , wobei die jeweils richtigen Antworten als solche markiert sein müssen. (3) Auf ...
§ 3 FahrSiLehrgZulV Zulassungsentscheidung (vom 01.07.2024)
... davon abhängig gemacht werden, dass Fragebögen vorliegen, die den Vorgaben des § 11  ...
§ 9 FahrSiLehrgZulV Prüfungsablauf
... Jeder Prüfling hat einen Fragebogen zu beantworten, der nach Maßgabe des § 11 aus 30 verschiedenen Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren besteht. Hierfür steht eine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung sowie der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung
V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
Artikel 2 BinSchPersBefähPrVuaÄndV Änderung der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung
... c) Folgende Nummer 10 wird angefügt: „10. die vier Fragebögen nach § 11 , wobei die jeweils richtigen Antworten als solche markiert sein müssen." 2. ... davon abhängig gemacht werden, dass Fragebögen vorliegen, die den Vorgaben des § 11 entsprechen." 3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) ... und § 87 Absatz 2 Satz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung gültig." 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ...