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§ 11 - Hochschulrahmengesetz (HRG)
neugefasst durch B. v. 19.01.1999 BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1622
Geltung ab 30.01.1976; FNA: 2211-3 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 30.01.1976; FNA: 2211-3 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 11 Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß beträgt, unbeschadet des § 19 Abs. 2 Satz 2,
- 1.
- bei Fachhochschulstudiengängen höchstens vier Jahre,
- 2.
- bei anderen Studiengängen viereinhalb Jahre.
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Zitierungen von § 11 HRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 HRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 HRG Prüfungsordnungen (vom 01.01.2018)
... Die Genehmigung einer Prüfungsordnung ist zu versagen, wenn sie eine mit § 11 oder § 19 unvereinbare Regelstudienzeit vorsieht. Die Genehmigung kann insbesondere ...
§ 19 HRG Bachelor- und Masterstudiengänge
... beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre. (5) § 11 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade ...
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