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§ 11 - Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)
Artikel 1 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 170
Geltung ab 01.06.2008; FNA: 2160-3 Jugendförderung
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Geltung ab 01.06.2008; FNA: 2160-3 Jugendförderung
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§ 11 Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis
(1) 1Der zugelassene Träger des Jugendfreiwilligendienstes und die oder der Freiwillige schließen vor Beginn des Jugendfreiwilligendienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. 2Sie muss enthalten:
- 1.
- Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift der oder des Freiwilligen,
- 2.
- die Bezeichnung des Trägers des Jugendfreiwilligendienstes und der Einsatzstelle,
- 3.
- die Angabe des Zeitraumes, für den die oder der Freiwillige sich zum Jugendfreiwilligendienst verpflichtet hat, sowie Regelungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstes,
- 4.
- die Erklärung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes während der Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes einzuhalten sind,
- 5.
- die Angabe des Zulassungsbescheides des Trägers oder der gesetzlichen Zulassung,
- 6.
- Angaben zur Art und Höhe der Geld- und Sachleistungen,
- 7.
- die Angabe der Anzahl der Urlaubstage und
- 8.
- die Ziele des Dienstes und die wesentlichen der Zielerreichung dienenden Maßnahmen.
(2) 1Die Vereinbarung nach Absatz 1 kann auch als gemeinsame Vereinbarung zwischen dem zugelassenen Träger, der Einsatzstelle und der oder dem Freiwilligen geschlossen werden, in der die Einsatzstelle die Geld- und Sachleistungen auf eigene Rechnung übernimmt. 2Der Träger haftet für die Erfüllung dieser Pflichten gegenüber der oder dem Freiwilligen und Dritten wie ein selbstschuldnerischer Bürge.
(3) 1Der Träger stellt der Freiwilligen oder dem Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung aus. 2Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend; außerdem muss die Bescheinigung den Zeitraum des Dienstes enthalten.
(4) 1Bei Beendigung des Jugendfreiwilligendienstes kann die Freiwillige oder der Freiwillige von dem Träger ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des Jugendfreiwilligendienstes fordern. 2Die Einsatzstelle soll bei der Zeugniserstellung angemessen beteiligt werden; im Falle des § 11 Abs. 2 ist das Zeugnis im Einvernehmen mit der Einsatzstelle zu erstellen. 3Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken. 4Dabei sind in das Zeugnis berufsqualifizierende Merkmale des Jugendfreiwilligendienstes aufzunehmen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Freiwilligen-Teilzeitgesetz G. v. 23. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 170 m.W.v. 29. Mai 2024
Frühere Fassungen von § 11 JFDG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.05.2024 | Artikel 1 Freiwilligen-Teilzeitgesetz vom 23.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 170 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 JFDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 JFDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JFDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 JFDG Freiwillige (vom 29.05.2024)
... von mehr als 20 Stunden pro Woche, 3. sich auf Grund einer Vereinbarung nach § 11 zur Leistung des freiwilligen Dienstes für eine Zeit von mindestens sechs Monaten und ...
§ 6 JFDG Jugendfreiwilligendienst im Ausland (vom 11.05.2019)
... Teilnahme ist Pflicht. (3) Der Dienst muss nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 mit dem Träger vereinbart und gestaltet werden. § 11 Abs. 2 findet keine ... Maßgabe des § 11 Abs. 1 mit dem Träger vereinbart und gestaltet werden. § 11 Abs. 2 findet keine Anwendung. Die Höchstdauer der Entsendung beträgt 18 Monate. ...
§ 7 JFDG Kombinierter Jugendfreiwilligendienst (vom 11.05.2019)
... jeweils mindestens drei Monate dauern. Der Dienst ist für den Gesamtzeitraum nach § 11 Abs. 1 mit dem Träger zu vereinbaren und zu gestalten. § 11 Abs. 2 findet keine ... nach § 11 Abs. 1 mit dem Träger zu vereinbaren und zu gestalten. § 11 Abs. 2 findet keine Anwendung. Die pädagogische Begleitung soll nach Maßgabe des ...
§ 11 JFDG Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis (vom 29.05.2024)
... Einsatzstelle soll bei der Zeugniserstellung angemessen beteiligt werden; im Falle des § 11 Abs. 2 ist das Zeugnis im Einvernehmen mit der Einsatzstelle zu erstellen. Das Zeugnis ist auf ...
§ 12 JFDG Datenschutz (vom 26.11.2019)
... Träger des Jugendfreiwilligendienstes darf personenbezogene Daten nach § 11 Abs. 1 Satz 2 verarbeiten, soweit dies für die Förderung nach § 9 in Verbindung mit den dort ...
Zitat in folgenden Normen
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
§ 136 SGB VII Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers (vom 01.07.2020)
... 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle, 7. bei einem Dienst nach dem ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Freiwilligen-Teilzeitgesetz
G. v. 23.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 170
Artikel 1 FDTzErwG Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
... an der inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der Seminare mit." 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 werden die Wörter ...
Artikel 2 FDTzErwG Weitere Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
... und Träger des Jugendfreiwilligendienstes dürfen personenbezogene Daten nach § 11 Absatz 1 Satz 2 verarbeiten, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ...
Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 644
Artikel 2 TzFDG Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
... einer Teilzeitbeschäftigung vorliegt, 3. sich auf Grund einer Vereinbarung nach § 11 zur Leistung des freiwilligen Dienstes für eine Zeit von mindestens sechs Monaten und ...
Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
Artikel 2 JFDGEG Änderung sonstigen Bundesrechts
... Er fügt der Anzeige eine Ausfertigung der Vereinbarung nach § 11 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes bei." b) In Absatz 3 Satz 1 werden die ... der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle." ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Kriegsdienstverweigerer-Zuschussverordnung (KDVZuschV)
V. v. 01.08.2002 BGBl. I S. 2963; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
§ 1 KDVZuschV Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise (vom 01.06.2008)
... Einsatzort an. Er fügt der Anzeige eine Ausfertigung der Vereinbarung nach § 11 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes bei. (2) Der Träger unterrichtet das ...
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