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§ 11 - Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten (NotViKoV)
V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1191 (Nr. 27)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 303-1-6 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 303-1-6 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
§ 11 Übermittlung elektronischer Dokumente zur Durchsicht
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das Videokommunikationssystem hat die Übermittlung elektronischer Dokumente durch die Amtsperson an die Nutzer zur Durchsicht zu ermöglichen.
(2) 1Die Übermittlung zur Durchsicht gilt unabhängig vom Ort der technischen Speicherung des elektronischen Dokuments als erfolgt, sobald der Nutzer den vollständigen Inhalt des elektronischen Dokuments durchsehen kann. 2Diese Anforderung ist insbesondere erfüllt, wenn es dem Nutzer möglich ist, das elektronische Dokument zu speichern.
Zitierungen von § 11 NotViKoV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 NotViKoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NotViKoV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 NotViKoV Funktionen des Videokommunikationssystems
... (§ 10), 3. die Übermittlung von elektronischen Dokumenten zur Durchsicht ( § 11 ) und 4. das Erstellen von qualifizierten elektronischen Signaturen (§ 12). ...
§ 13 NotViKoV Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
... zur Übermittlung elektronischer Dokumente durch die Amtsperson an Nutzer zur Durchsicht nach § 11 erforderlich ist, dürfen elektronische Dokumente verarbeitet werden. (6) Soweit ...
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