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§ 11 - Patentanwaltsordnung (PAO)
G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 11 Patentassessor
(1) Wer die Prüfung nach § 8 bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Patentassessor" oder "Patentassessorin" zu führen.
(2) Über das Ergebnis der Prüfung erhält der Patentassessor eine Urkunde.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 12. Mai 2017 BGBl. I S. 1121 m.W.v. 18. Mai 2017
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Frühere Fassungen von § 11 PAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.05.2017 | Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 PAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 PAO Ausbildungs- und Prüfungsordnung (vom 01.08.2022)
... Vorschriften über die Einzelheiten der Ausbildung und Prüfungen (§§ 6 bis 11 ) zu erlassen, insbesondere über den Beginn und Gang der Ausbildung auf dem Gebiet des ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
Artikel 5 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121, 1137; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
§ 21 EuPAG Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung (vom 16.03.2023)
... für die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme gelten mit Ausnahme der §§ 5 bis 13, 18 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4, der §§ 19 und 24 sowie des § 52j Absatz ...
Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
§ 2 PatAnwAPrV Zulassungsantrag
... besteht, die Ausbildung in der Patentabteilung des Unternehmens durch einen Patentassessor ( § 11 Absatz 1 der Patentanwaltsordnung ), der in einem ständigen Dienstverhältnis beschäftigt ist, zu übernehmen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 4 AnwBerRÄndG Änderung der Patentanwaltsordnung
... durch die Wörter „Die Bewerberin oder der" ersetzt und wird die Angabe „( § 11 )" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „sechs" durch das ... die Wörter „die Bewerberin oder" eingefügt. 6. In § 11 Absatz 1 werden die Wörter „oder die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die ... 53. § 155 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „( § 11 )" gestrichen. b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder ... 1 Nummer 2 und Absatz" ersetzt. 54. In § 156 wird die Angabe „( § 11 )" gestrichen. 55. Der Elfte Teil wird der Zehnte Teil. 56. In § ...
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... § 9 Prüfungskommission § 10 Zulassung zur Prüfung § 11 Patentassessor § 12 Ausbildungs- und Prüfungsordnung ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)
neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
§ 38 PatAnwAPO Gesamtergebnis
... Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Gesamtergebnis eine Urkunde (§ 11 Abs. 2 der Patentanwaltsordnung). Ist das Gesamtergebnis mit der Note "ausreichend" ...
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