(1) Zuständig für die Eheschließung ist jedes deutsche Standesamt.
(2) 1Eine religiöse oder traditionelle Handlung, die darauf gerichtet ist, eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung zweier Personen zu begründen, von denen eine das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist verboten. 2Das Gleiche gilt für den Abschluss eines Vertrags, der nach den traditionellen oder religiösen Vorstellungen der Partner an die Stelle der Eheschließung tritt. 3Die Verbote richten sich gegen Personen, die
- 1.
- als Geistliche eine solche Handlung vornehmen oder hieran mitwirken,
- 2.
- als Sorgeberechtigte eines Minderjährigen eine solche Handlung veranlassen,
- 3.
- als Volljährige oder Beauftragte einem Vertrag zustimmen, der eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung begründet, oder
- 4.
- als anwesende Personen eine solche Handlung bezeugen, soweit ihre Mitwirkung für die Gültigkeit der Handlung nach religiösen Vorschriften, den traditionellen Vorstellungen oder dem Heimatrecht eines der Bindungswilligen als erforderlich angesehen wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429; zuletzt geändert durch Artikel 347 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 3 KEheBekG Änderung des Personenstandsgesetzes ... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie folgt gefasst: „§ 11 Zuständigkeit und ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie folgt gefasst: „ § 11 Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt". 2. § 11 wird wie folgt ... „§ 11 Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt". 2. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Zuständigkeit und ... und Standesamtsvorbehalt". 2. § 11 wird wie folgt gefasst: „ § 11 Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt (1) Zuständig für die ... folgender Absatz 1 vorangestellt: „(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 11 Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 17 Satz 1, eine dort genannte Handlung begeht oder einen dort ...
Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2787