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§ 11 - Post-Schlichtungsverordnung (PostSchliV)

V. v. 21.06.2022 BGBl. I S. 980 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236, 331
Geltung ab 01.07.2022; FNA: 900-14-7 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 11 Durchführung der mündlichen Erörterung



(1) Die mündliche Erörterung ist nicht öffentlich.

(2) 1Der Streitmittler leitet die mündliche Erörterung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben nach freiem Ermessen. 2Es soll ein Schlichtungsgespräch durchgeführt werden. 3Eine Beweisaufnahme findet nicht statt.

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