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§ 11 - Reisesicherungsfondsgesetz (RSG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2114, 3141 (Nr. 37)
Geltung ab 01.07.2021, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 402-43 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 01.07.2021, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 402-43 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 11 Auflösung
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Reisesicherungsfonds muss sicherstellen, dass seine Auflösung
- 1.
- nicht durch Zeitablauf erfolgt und
- 2.
- durch Beschluss der Gesellschafter nur im Einvernehmen aller Gesellschafter möglich ist.
(2) 1Die Gesellschafter sind im Fall der Auflösung des Fondsvermögens von der Verteilung des Fondsvermögens auszuschließen. 2Als Liquidator (§ 66 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) ist eine von der Aufsichtsbehörde zu benennende Person oder ein von ihr zu benennender Rechtsträger zu bestimmen. 3Liquidator kann nicht sein, wer nicht von der Aufsichtsbehörde benannt worden ist.
Zitierungen von § 11 RSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 RSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung (RSFAV)
V. v. 15.10.2021 BGBl. I S. 4707
§ 6 RSFAV Genehmigungspflichten
... 1. der Beschluss der Gesellschafter zur Auflösung des Reisesicherungsfonds ( § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes ), 2. eine Änderung des Geschäftsplans (§ 9 der ...
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