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§ 11 - Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 610-1-29 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.07.2021; FNA: 610-1-29 Allgemeines Steuerrecht
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§ 11 Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Auf Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes, die von einer in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässigen Körperschaft geleistet werden, finden keine Anwendung
- 1.
- die Vorschriften über die Steuerbefreiung nach § 8b Absatz 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes und
- 2.
- den in Nummer 1 genannten Vorschriften vergleichbare Vorschriften in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
(2) Für Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 sind § 2 Absatz 5b Satz 1, § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Bezug auf Einkünfte, die das Kreditinstitut für Rechnung des Schuldners an den Steuerpflichtigen zahlt, und § 3 Nummer 40 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.
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Zitierungen von § 11 StAbwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 StAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StAbwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 StAbwG Verordnungsermächtigung
... gelten für § 8, der ab dem Beginn des vierten Jahres nach Inkrafttreten, sowie für § 11 , der ab Beginn des dritten Jahres nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung, Anwendung findet. ...
§ 7 StAbwG Betroffene Geschäftsvorgänge
... kooperativen Steuerhoheitsgebiet (Geschäftsvorgänge), gelten die §§ 8 bis 11 . Satz 1 ist auch auf anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen im Sinne des § 1 ...
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