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§ 11 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 11 Versagung und Beschränkung der Erlaubnis
§ 11 wird in 10 Vorschriften zitiert
(1) Die Aufsichtsbehörde versagt die Erlaubnis, wenn
- 1.
- nach dem Geschäftsplan und den nach § 9 Absatz 2 bis 4 vorgelegten Unterlagen die Verpflichtungen aus den Versicherungen nicht genügend als dauernd erfüllbar dargetan sind,
- 2.
- Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Geschäftsleiter oder die Mitglieder des Aufsichtsrats die Voraussetzungen des § 24 nicht erfüllen, oder
- 3.
- Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an dem Versicherungsunternehmen oder, wenn der Inhaber eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter oder, wenn der Inhaber eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter des Inhabers, nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Leitung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt; dies gilt im Zweifel auch dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die von ihm aufgebrachten Mittel für den Erwerb der bedeutenden Beteiligung durch eine Handlung erbracht hat, die objektiv einen Straftatbestand erfüllt,
- 4.
- bei Erstversicherungsunternehmen über einen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Fälle hinaus auch, wenn
- a)
- nach dem Geschäftsplan und den nach § 9 Absatz 2 bis 4 vorgelegten Unterlagen die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind,
- b)
- im Fall der Erteilung der Erlaubnis das Versicherungsunternehmen Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person, die die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich leitet, nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung besitzt oder
- c)
- im Fall des Betriebs der Krankenversicherung Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass das Unternehmen Tarife einführen wird, die im Sinne des § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes einen gleichartigen Versicherungsschutz gewähren wie die Tarife eines anderen mit ihm konzernmäßig verbundenen Versicherungsunternehmens, sofern durch die Einführung solcher Tarife die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt werden.
(2) 1Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen beeinträchtigt wird. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
- das Versicherungsunternehmen mit anderen Personen oder Unternehmen in einen Unternehmensverbund eingebunden ist oder in einer engen Verbindung zu einem solchen steht und dieser durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts oder durch mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen beeinträchtigt,
- 2.
- eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen auf Grund der für Personen oder Unternehmen nach Nummer 1 geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaats beeinträchtigt wird oder
- 3.
- eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen dadurch beeinträchtigt wird, dass Personen oder Unternehmen nach Nummer 1 im Staat ihres Sitzes oder ihrer Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt werden oder die für die Aufsicht über diese Personen oder Unternehmen zuständige Behörde nicht zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde bereit ist.
(3) Aus anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt werden.
Zitierungen von § 11 VAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 VAG Geltungsbereich
... der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 bis 4 und § 11 gelten hierfür ...
§ 12 VAG Änderungen des Geschäftsplans und von Unternehmensverträgen (vom 16.07.2019)
... für Satzungsänderungen, die eine Kapitalerhöhung zum Gegenstand haben. § 11 ist entsprechend anzuwenden. (2) Soll der Geschäftsbetrieb auf andere ...
§ 18 VAG Untersagung oder Beschränkung einer bedeutenden Beteiligung (vom 15.12.2023)
... oder die berechtigten Interessen der Vorversicherer ausreichend gewahrt sind; ferner gilt § 11 Absatz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz entsprechend; 2. das Versicherungsunternehmen nicht in der Lage ist oder bleiben wird, ...
§ 69 VAG Antrag; Verfahren
... (3) Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn 1. keiner der Gründe des § 11 zum Versagen der Erlaubnis vorliegt, 2. die Voraussetzungen des § 68 Absatz 1 und ...
§ 168 VAG Versicherungs-Zweckgesellschaften (vom 01.01.2024)
... gelten die §§ 4, 8 Absatz 3, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, die §§ 11 , 16, 24, 25, 47 Nummer 1, 2, 5, § 294 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 und Absatz 3, 6 und 7, die ...
§ 284 VAG Zusammenarbeit bei der Gruppenaufsicht (vom 26.06.2021)
... das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung alle Informationen gemäß § 11 Absatz 2 , den §§ 40, 47 Nummer 6 und § 282 Absatz 2 hinsichtlich der Gruppe, insbesondere ...
§ 307 VAG Sonderbeauftragter (vom 28.12.2022)
... teilweise wahrzunehmen, wenn die Aufsicht über das Unternehmen aufgrund von Tatsachen nach § 11 Absatz 2 beeinträchtigt ist; 4. geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 über die Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (91/371/EWG)
V. v. 26.10.1994 BGBl. I S. 3202; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 45 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
§ 1 DirektVAbkV (vom 01.01.2016)
... die Eigenmittel des Unternehmens. 2. Soweit keine Versagungsgründe nach § 11 Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorliegen, darf die Erlaubnis einem Unternehmen, ... Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Versicherungswesens zu genügen, nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. 5. Das Bundesaufsichtsamt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553
Artikel 2 VAMoG Folgeänderungen (vom 31.12.2015)
... (Nummer 2) werden die Wörter „§ 8 Abs. 1" durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" und die Wörter „§ 106 Abs. ... die Wörter „§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. 4. In Satz 7 ...
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Artikel 8 SanktDG II Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... teilweise wahrzunehmen, wenn die Aufsicht über das Unternehmen aufgrund von Tatsachen nach § 11 Absatz 2 beeinträchtigt ist; 4. geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung ...
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