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§ 11 - Wettbewerbsregistergesetz (WRegG)

Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2739 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Geltung ab 29.07.2017; FNA: 703-7 Kartellrecht
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§ 11 Rechtsweg




(2) 1Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. 2Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder

2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

3Eine Rückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(3) 1Die Entscheidung über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, es sei denn, ein Beteiligter beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 2§ 65 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 11 WRegG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.01.2021Artikel 10 GWB-Digitalisierungsgesetz
vom 18.01.2021 BGBl. I S. 2

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 WRegG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 WRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WRegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
§ 50 GKG Bestimmte Beschwerdeverfahren (vom 01.12.2021)
... und 5. über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde ( § 11 des Wettbewerbsregistergesetzes ). Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen (§ 54 Abs. 2 Nr. ...
Anlage 1 GKG (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis (vom 20.07.2024)
... 1 WpHG, 4. § 75 EnWG, 5. § 13 EU-VSchDG, 6. § 35 KSpG und 7. § 11 WRegG anzuwenden. 1220 Verfahren im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2739, BGBl. 2022 I S. 306; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 2 WRegGEG Folgeänderungen
...  „5. über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde ( § 11 des Wettbewerbsregistergesetzes )." 3. Anlage 1 Vorbemerkung 1.2.2 wird wie folgt geändert: a) In ... c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt: „7. § 11 WRegG ". (8) Der Anlage 1 Vorbemerkung 3.2.1 Nummer 2 des ...

GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 10 GWBDigiG Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes
... der Auskunft nach § 5 Absatz 2 Satz 1 sowie die Erstattung von Auslagen." 7. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...