Tools:
Update via:
§ 11 - Wohngeldverordnung (WoGV)
neugefasst durch B v. 19.10.2001 BGBl. I S. 2722; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 314
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 8601-1-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
|
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 8601-1-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
|
§ 11 Ausweisung der Fremdmittel
(1) 1In der Wohngeld-Lastenberechnung sind Fremdmittel mit dem Nennbetrag auszuweisen, wenn sie der Finanzierung folgender Zwecke gedient haben:
- 1.
- des Wohnungsbaus im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 des Wohnraumförderungsgesetzes; maßgebend ist der Wohnraumbegriff des § 2 des Wohngeldgesetzes;
- 2.
- der Verbesserung des Gegenstandes der Wohngeld-Lastenberechnung durch Modernisierung im Sinne des § 16 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes; maßgebend ist der Wohnraumbegriff des § 2 des Wohngeldgesetzes;
- 3.
- der nachträglichen Errichtung oder des nachträglichen Ausbaus einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsfläche oder des nachträglichen Anschlusses an Versorgungs- und Entwässerungsanlagen;
- 4.
- des Kaufpreises und der Erwerbskosten für den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung.
(2) 1Sind die in Absatz 1 bezeichneten Fremdmittel durch andere Fremdmittel ersetzt worden, so sind in der Wohngeld-Lastenberechnung die anderen Fremdmittel an Stelle der ersetzten Fremdmittel höchstens mit dem Betrag auszuweisen, der bis zur Ersetzung noch nicht getilgt war. 2Eine Ersetzung liegt nicht vor, wenn Dauerfinanzierungsmittel an die Stelle von Zwischenfinanzierungsmitteln treten.
(3) Ist für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Fremdmittel Kapitaldienst nicht, noch nicht oder nicht mehr zu leisten, sind sie in der Wohngeld-Lastenberechnung nicht auszuweisen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung V. v. 11. Dezember 2012 BGBl. I S. 2654 m.W.v. 1. Januar 2013
Anzeige
Frühere Fassungen von § 11 WoGV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung vom 11.12.2012 BGBl. I S. 2654 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24.09.2008 BGBl. I S. 1856 |
aktuell | vor 01.01.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 WoGV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 WoGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WoGV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 WoGV Belastung aus dem Kapitaldienst (vom 01.01.2009)
... die Erbbauzinsen, Renten und sonstigen wiederkehrenden Leistungen zur Finanzierung der in § 11 genannten Zwecke. Als Tilgungen sind auch die a) Prämien ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2654
Artikel 1 11. WoGVÄndV Änderung der Wohngeldverordnung
... § 21 Verfahrensgrundsätze § 22 Kosten". 2. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Sind die in Absatz 1 bezeichneten ...
Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Artikel 3 WoGG-NG Änderung der Wohngeldverordnung
... § 10 Fremdmittel § 11 Ausweisung der Fremdmittel § 12 Belastung aus dem Kapitaldienst § 13 Belastung aus der Bewirtschaftung ... 14. Der bisherige Fünfte Teil wird aufgehoben. 15. Die bisherigen §§ 9 bis 16 werden die §§ 8 bis 15. 16. Der bisherige § 17 wird ... Teil wird aufgehoben. 15. Die bisherigen §§ 9 bis 16 werden die §§ 8 bis 15. 16. Der bisherige § 17 wird aufgehoben. 17. In dem neuen § ... 4a" durch die Angabe § 2" ersetzt. 20. Der neue § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Wort auszuweisen" durch das Wort auszuweisen:" und die Angabe § 12 " durch die Angabe § 11" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die ... Person" und die Angabe §§ 13 und 14" durch die Angabe §§ 12 und 13" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter die nach den ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/11_WoGV.htm