(1) Die Studierenden haben bis zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ein weiteres Wahlfach abzuleisten.
(2)
1Sie können aus den von der Universität angebotenen Wahlfächern frei wählen.
2Anlage 9 enthält eine beispielhafte Aufzählung möglicher Wahlfächer.
(3)
1Die in dem Wahlfach erbrachten Leistungen werden benotet.
2Die Note wird in das Zeugnis nach dem Muster der
Anlage 18 aufgenommen.
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe
V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360