§ 11a Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien
Bei dem Bau oder der Änderung von Eisenbahnanlagen sollen zur Förderung der Klimaziele des Bundes diese Anlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Frühere Fassungen von § 11a AEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 3 VGenVBG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ... 36 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind." 2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien ... 2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „ § 11a Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien Bei dem Bau oder der Änderung von ...
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