(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2022/2310 (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 29) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- entgegen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 5a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Artikel 5b Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe c eine indirekte Clearingdienstleistung erbringt,
- 2.
- entgegen Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 5a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder Artikel 5b Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d eine Clearingvereinbarung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor Erbringung des indirekten Clearingdienstes schließt,
- 3.
- entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 4.
- entgegen Artikel 4 Absatz 4 ein dort genanntes Konto nicht oder nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen eröffnet oder nicht unterhält,
- 5.
- entgegen Artikel 4 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 Buchstabe a oder Absatz 7 Buchstabe a oder Buchstabe c ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen einrichtet,
- 6.
- entgegen Artikel 5 Absatz 1 eine dort genannte Wahl nicht richtig bietet oder nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Kunde informiert ist,
- 7.
- entgegen Artikel 5 Absatz 3 eine Aufzeichnung oder ein Abrechnungskonto nicht richtig führt,
- 8.
- entgegen Artikel 5 Absatz 7 eine dort genannte Kondition nicht oder nicht rechtzeitig in die Clearingvereinbarung aufnimmt oder
- 9.
- entgegen Artikel 5 Absatz 9 eine dort genannte Vorkehrung nicht oder nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen trifft.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 4 FinmadiG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes ... und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt". d) Die Angaben zu den §§ 120a und 120b werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 120a ... zu den §§ 120a und 120b werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „ § 120a Bußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 § 120b ... die Angabe „1a," eingefügt. 22. Nach § 120 werden die folgenden §§ 120a und 120b eingefügt: „§ 120a Bußgeldvorschriften zur Delegierten ... Nach § 120 werden die folgenden §§ 120a und 120b eingefügt: „ § 120a Bußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 (1) ... Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden." 23. Die bisherigen §§ 120a und 120b werden die §§ 120c und 120d. 24. Nach ...