Zuwiderhandlungen gegen die
Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009,
(EU) Nr. 648/2012,
(EU) Nr. 600/2014,
(EU) Nr. 909/2014 und
(EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes können nach
§ 56 Absatz 5e und 6 Nummer 1 und 3 des Kreditwesengesetzes geahndet werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438