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§ 124 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 124 Anlagegrundsätze
(1) 1Versicherungsunternehmen müssen ihre gesamten Vermögenswerte nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht anlegen. 2Dabei sind folgende Anforderungen einzuhalten:
- 1.
- Versicherungsunternehmen dürfen ausschließlich in Vermögenswerte und Instrumente investieren, deren Risiken sie
- a)
- hinreichend identifizieren, bewerten, überwachen, steuern, kontrollieren und in ihre Berichterstattung einbeziehen können,
- b)
- bei der Beurteilung ihres Solvabilitätsbedarfs gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 1 hinreichend berücksichtigen können;
- 2.
- sämtliche Vermögenswerte sind so anzulegen, dass Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios als Ganzes sichergestellt werden; außerdem muss die Belegenheit der Vermögenswerte ihre Verfügbarkeit gewährleisten;
- 3.
- Vermögenswerte, die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gehalten werden, sind außerdem in einer der Art und Laufzeit der Erstversicherungs- und Rückverbindlichkeiten des Unternehmens angemessenen Weise anzulegen; diese Vermögenswerte sind im Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung der Anlagepolitik anzulegen, sofern diese offengelegt worden ist;
- 4.
- im Fall eines Interessenkonflikts muss sichergestellt werden, dass die Anlage im Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten erfolgt;
- 5.
- die Verwendung derivativer Finanzinstrumente ist nur zulässig, sofern diese zur Verringerung von Risiken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen; diese Voraussetzung wird nicht erfüllt durch Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten, die lediglich den Aufbau reiner Handelspositionen (Arbitragegeschäfte) bezwecken oder bei denen entsprechende Wertpapierbestände nicht vorhanden sind (Leerverkäufe);
- 6.
- Anlagen und Vermögenswerte, die nicht zum Handel an einem geregelten Finanzmarkt zugelassen sind, sind auf einem vorsichtigen Niveau zu halten;
- 7.
- Anlagen sind in angemessener Weise so zu mischen und zu streuen, dass eine übermäßige Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert oder Emittenten oder von einer bestimmten Unternehmensgruppe oder einem geographischen Raum und eine übermäßige Risikokonzentration im Portfolio als Ganzem vermieden werden und
- 8.
- Vermögensanlagen bei demselben Emittenten oder bei Emittenten, die derselben Unternehmensgruppe angehören, dürfen nicht zu einer übermäßigen Risikokonzentration führen.
(2) 1Absatz 1 Nummer 5 bis 8 findet auf Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird, vorbehaltlich Satz 2 Nummer 3 keine Anwendung. 2Über Absatz 1 Nummer 1 bis 4 hinaus sind bei diesen Verträgen für die betroffenen Vermögenswerte,
- 1.
- wenn die Leistungen aus einem Vertrag direkt an den Wert von Anteilen an Organismen für gemeinschaftliche Anlagen in Wertpapieren im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder an den Wert von Vermögenswerten gebunden sind, die in einem von den Versicherungsunternehmen gehaltenen und in der Regel in Anteile aufgeteilten internen Fonds enthalten sind, die versicherungstechnischen Rückstellungen für diese Leistungen so genau wie möglich durch die betreffenden Anteile oder, sofern keine Anteile gebildet wurden, durch die betreffenden Vermögenswerte abzubilden;
- 2.
- wenn die Leistungen aus einem Vertrag direkt an einen Aktienindex oder an einen anderen als den in Nummer 1 genannten Referenzwert gebunden sind, die versicherungstechnischen Rückstellungen für diese Leistungen so genau wie möglich durch die Anteile, die den Referenzwert darstellen, abzubilden; sofern keine Anteile gebildet werden, sind die Rückstellungen durch Vermögenswerte mit angemessener Sicherheit und Realisierbarkeit abzubilden, die so genau wie möglich denjenigen Werten entsprechen, auf denen der jeweilige Referenzwert beruht und
- 3.
- wenn die in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen eine Garantie in Bezug auf das Anlageergebnis oder eine sonstige garantierte Leistung einschließen, auf die zur Bedeckung der entsprechenden zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen gehaltenen Vermögenswerte Absatz 1 Nummer 5 bis 8 anzuwenden.
(3) Gehören Versicherungsverhältnisse zu einem selbständigen Bestand eines Versicherungsunternehmens in einem Staat außerhalb der Mitglied- oder Vertragsstaaten, sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit nicht ausländisches Recht Abweichendes vorschreibt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) G. v. 19. Dezember 2018 BGBl. I S. 2672 m.W.v. 13. Januar 2019
Frühere Fassungen von § 124 VAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.01.2019 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) vom 19.12.2018 BGBl. I S. 2672 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 124 VAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 124 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 VAG Risikomanagement
... müssen Versicherungsunternehmen nachweisen, dass sie die Anforderungen des § 124 einhalten. (7) In Bezug auf das Aktiv-Passiv-Management bewerten die ...
§ 212 VAG Anzuwendende Vorschriften (vom 13.01.2019)
... 5. von den Vorschriften über die finanzielle Ausstattung die §§ 74 bis 124 , 125 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die §§ 131 und 133, 6. (aufgehoben) ...
§ 222 VAG Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge (vom 29.12.2020)
... 6, § 28 Absatz 2 sowie die §§ 30, 32, 47 Nummer 8 bis 11, § 88 Absatz 3, die §§ 124 , 138, 139, 141, 142, 143 zweiter Halbsatz, die §§ 146 bis 160 und 336 sowie die auf ...
§ 226 VAG Finanzierung
... Mittel (Sicherungsvermögen) sind gemäß den Grundsätzen des § 124 Absatz 1 anzulegen. (4) Der Umfang dieses Vermögens soll 1 Promille der Summe der ...
§ 234h VAG Ergänzende allgemeine Anlagegrundsätze (vom 13.01.2019)
... soziale und die Unternehmensführung betreffende Belange Rechnung tragen. (4) § 124 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 sowie Absatz 2 Satz 1 ist nicht ...
§ 235 VAG Verordnungsermächtigungen zur Finanzaufsicht (vom 13.01.2019)
... qualitativer und quantitativer Art für das Sicherungsvermögen ergänzend zu § 124 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3, 5 bis 8 sowie § 234h Absatz 1 bis 3, um die Kongruenz sowie die dauernde Erfüllbarkeit des ...
§ 240 VAG Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... qualitativer und quantitativer Art für das Sicherungsvermögen ergänzend zu § 124 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3, 5 bis 8 sowie § 234h Absatz 1 bis 3, um die Kongruenz und die dauernde Erfüllbarkeit des ...
Zitat in folgenden Normen
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)
Artikel 7 G. v. 26.06.2001 BGBl. I S. 1310, 1322; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
§ 1 AltZertG Begriffsbestimmungen zum Altersvorsorgevertrag (vom 26.06.2021)
... entsprechend; bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, abweichend hiervon die Summe aus dem vorhandenen Wert der ...
Anlageverordnung (AnlV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 769; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
§ 1 AnlV Anwendungsbereich, Anlagegrundsätze und Anlagemanagement (vom 13.01.2019)
... müssen bei der Anlage des Sicherungsvermögens die allgemeinen Anlagegrundsätze des § 124 Absatz 1 in Verbindung mit § 234h des Versicherungsaufsichtsgesetzes beachten. Die in Absatz ...
Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 36a EStG Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer (vom 28.03.2024)
... wenn die Leistungen aus dem Vertrag an den Wert eines internen Fonds im Sinne des § 124 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebunden sind. (7) § 42 der Abgabenordnung bleibt ...
Entsorgungsfondsgesetz (EntsorgFondsG)
Artikel 1 G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 1676; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137
§ 9 EntsorgFondsG Anlage der Mittel (vom 27.06.2020)
... Anlageentscheidungen die allgemeinen Anlagegrundsätze für die Vermögensanlage in § 124 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes achtet. Darüber hinaus können in die Anlagerichtlinien Vorgaben aufgenommen ...
Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz (FKAG)
Artikel 1 G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
§ 33 FKAG Übergangsvorschriften zu § 23 (vom 01.01.2016)
... auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 13 des Kreditwesengesetzes, sowie dem § 124 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu ermitteln ist, gegenüber einer nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 39 der ...
Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 842; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 250
§ 16 PFAV Anlagegrundsätze und Anlagemanagement (vom 13.01.2019)
... Pensionsfonds gelten die besonderen Vorschriften dieses Kapitels. Die Bestimmungen des § 124 Absatz 1 in Verbindung mit § 234h und des § 239 Absatz 1 Satz 2 des ... und Sorgfalt zu erfolgen. Die Einhaltung der allgemeinen Anlagegrundsätze des § 124 Absatz 1 in Verbindung mit § 234h und des § 239 Absatz 1 Satz 2 des ...
Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Artikel 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
§ 153 VVG Überschussbeteiligung (vom 01.01.2016)
... Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des ...
§ 154 VVG Modellrechnung (vom 01.01.2016)
... gilt nicht für Risikoversicherungen und Verträge, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen. (2) Der ...
§ 169 VVG Rückkaufswert (vom 01.01.2016)
... fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553
Artikel 2 VAMoG Folgeänderungen (vom 31.12.2015)
... „§ 54b des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 124 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 2 ... gestrichen. c) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 124 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 221 Absatz 1 ... „§ 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 124 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. b) In Nummer 4 Buchstabe c werden ... 54b Abs. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. 3. In § 169 ... „§ 54b des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. 4. In § 192 ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Artikel 1 EbAVUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... haben, gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts entsprechend." 11. § 124 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ... 1 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „gelten § 124 dieses Gesetzes und" durch das Wort „gilt" ersetzt. bb) Die ... soziale und die Unternehmensführung betreffende Belange Rechnung tragen. (4) § 124 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 sowie Absatz 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden. § 234i Anlagepolitik Pensionskassen haben der ... Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 10 wird die Angabe „ § 124 Absatz 1 " durch die Wörter „§ 124 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer ... In Nummer 10 wird die Angabe „§ 124 Absatz 1" durch die Wörter „ § 124 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3, 5 bis 8 sowie § 234h Absatz 1 bis 3" ersetzt. bbb) In Nummer 12 wird die Angabe ... 1" ersetzt. c) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „ergänzend zu § 124 Absatz 1 " die Wörter „Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3, 5 bis 8 sowie § ...
Artikel 6 EbAVUG Folgeänderungen
... vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, werden die Wörter „ § 124 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes " durch die Wörter „§ 124 Absatz 1 in Verbindung mit § 234h des ... „§ 124 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „ § 124 Absatz 1 in Verbindung mit § 234h des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. (8) Die ...
Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG)
G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 3 InvStRefG Änderung des Einkommensteuergesetzes (vom 24.12.2016)
... wenn die Leistungen aus dem Vertrag an den Wert eines internen Fonds im Sinne des § 124 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebunden sind. (7) § ...
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 6 RiG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 6, § 28 Absatz 2 sowie die §§ 30, 32, 47 Nummer 8 bis 11, § 88 Absatz 3, die §§ 124 , 138, 139, 141, 142, 143 zweiter Halbsatz, die §§ 146 bis 160 und 336 sowie die auf ...
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