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§ 128 - Strafgesetzbuch (StGB)
neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 128 Bildung bewaffneter Gruppen
Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet G. v. 12. August 2021 BGBl. I S. 3544 m.W.v. 1. Oktober 2021
Frühere Fassungen von § 128 StGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet vom 12.08.2021 BGBl. I S. 3544 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 128 StGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 128 StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Rechtsextremismus-Datei-Gesetz (RED-G)
Artikel 1 G. v. 20.08.2012 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 7 RED-G Erweiterte projektbezogene Datennutzung (vom 01.01.2015)
... Taten, die einen Straftatbestand nach den §§ 88 bis 89b, 91, 102, 105, 106, 108, 125a bis 129a, 211, 212, 224, 226, 227, 239a, 239b, 306 bis 306c, 308 und 310 des Strafgesetzbuchs ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
G. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2318, 2016 I S. 48
Artikel 2 ATDGuaÄndG Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes (vom 01.01.2015)
... Taten, die einen Straftatbestand nach den §§ 88 bis 89b, 91, 102, 105, 106, 108, 125a bis 129a, 211, 212, 224, 226, 227, 239a, 239b, 306 bis 306c, 308 und 310 des Strafgesetzbuchs ...
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3544
Artikel 1 StGBuaÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 127 und 128 wie folgt gefasst: „ § 127 Betreiben krimineller Handelsplattformen im ... „ § 127 Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet § 128 Bildung bewaffneter Gruppen". 2. § 5 Nummer 5a wird wie folgt ... zu ermöglichen oder zu fördern." 4. Der bisherige § 127 wird § 128 . 5. In § 129 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „§ 100b Absatz 2 ...
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