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§ 12 - Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe (43. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1222 (Nr. 28)
Geltung ab 31.07.2018; FNA: 2129-8-43 Umweltschutz
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Geltung ab 31.07.2018; FNA: 2129-8-43 Umweltschutz
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§ 12 Kompensation der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion für SO2, NOx und Feinstaub PM2,5 ab dem Jahr 2030
§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Verpflichtungen zur Emissionsreduktion ab dem Jahr 2030 gelten für SO2, NOx oder Feinstaub PM2,5 für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren als eingehalten, sofern nach Umsetzung aller kosteneffizienten Maßnahmen in dem betreffenden Zeitraum eine gleichwertige Emissionsreduktion bei einem anderen in § 2 Absatz 1 genannten Schadstoff erfolgt.
Zitierungen von § 12 43. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 43. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
43. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 43. BImSchV Nationales Luftreinhalteprogramm
... 12. für den Fall, dass die Flexibilisierungsregelungen gemäß den §§ 10 bis 13 in Anspruch genommen werden, einen Bericht darüber und über sämtliche damit ...
§ 9 43. BImSchV Informativer Inventarbericht
... über die Inanspruchnahme der Flexibilisierungsregelungen gemäß den §§ 10 bis 13, 7. Angaben über die Gründe für die Abweichung von dem ...
§ 14 43. BImSchV Inanspruchnahme der Flexibilisierungsregelungen im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion
... Über die Inanspruchnahme der Flexibilisierungsregelungen nach den §§ 10 bis 13 entscheidet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im ... unter Nennung der Schadstoffe und Emittentensektoren mit, ob eine der in den §§ 10 bis 13 aufgeführten Flexibilisierungsregelungen in Anspruch genommen wird. Das ...
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