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§ 12 - Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)

Artikel 1 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
Geltung ab 02.12.2020, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 9231-15 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 12 Berufskraftfahrerqualifikationsregister



Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister ist ein Register zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind, um feststellen zu können,

1.
ob der Fahrer im Besitz eines Fahrerqualifizierungsnachweises ist und von welcher Behörde dieser ausgestellt wurde,

2.
für welche Fahrerlaubnisklasse die Pflicht zur Grundqualifikation, beschleunigten Grundqualifikation und Weiterbildung erfüllt wurde,

3.
welche nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vorgeschriebenen Unterkenntnisbereiche dem Fahrer im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung vermittelt wurden und in welchem Umfang und in welcher Ausbildungsstätte die Vermittlung erfolgte,

4.
ob eine Anrechnung anderer abgeschlossener spezieller Maßnahmen im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation oder im Rahmen der Weiterbildung stattgefunden hat,

5.
ob, wann und wo der Fahrer eine Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation abgelegt hat und

6.
ob nachträglich Tatsachen bekannt wurden, auf deren Grundlage Einträge in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister verändert oder Fahrerqualifizierungsnachweise zurückgenommen wurden.

 
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Zitierungen von § 12 BKrFQG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BKrFQG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKrFQG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 BKrFQG Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters
... und zu anderen abgeschlossenen speziellen Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4 , e) Name und Anschrift der prüfenden Stelle, f) Tag der erfolgreichen ... und zum Vorliegen anderer abgeschlossener spezieller Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4 , e) Seriennummer des aktuell gültigen Fahrerqualifizierungsnachweises, soweit ein ...
§ 18 BKrFQG Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden
... sind. (2) Im Fall einer Anrechnung anderer abgeschlossener Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4 übermitteln die nach Landesrecht zuständigen Behörden dem Kraftfahrt-Bundesamt im ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
G. v. 04.08.1951 BGBl. I S. 488; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
§ 2 KBAG (vom 25.11.2023)
...  e) (aufgehoben) f) des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters nach § 12 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes , 2a. für Zwecke der Zulassung von Fahrzeugen und der Zuteilung von Kennzeichen die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575
Artikel 2 BKrFQNeuRG Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
... wird wie folgt gefasst: „f) des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters nach § 12 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes ...
Artikel 4 BKrFQNeuRG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... geändert worden ist, außer Kraft. (2) Artikel 1 § 7 Absatz 1 und die §§ 12 bis 26 tritt am 23. Mai 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 30 Absatz 9 außer Kraft. ...