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§ 12 - Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)

neugefasst durch B. v. 11.08.1993 BGBl. I S. 1473; zuletzt geändert durch Artikel 48 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 20.02.1971; FNA: 1104-1 Bundesverfassungsgericht
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§ 12



1Die Richter des Bundesverfassungsgerichts können jederzeit ihre Entlassung aus dem Amt beantragen. 2Der Bundespräsident hat die Entlassung auszusprechen.

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Zitierungen von § 12 BVerfGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BVerfGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVerfGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 100 BVerfGG
... Endet das Amt eines Richters des Bundesverfassungsgerichts nach § 12 , so erhält er, wenn er sein Amts wenigstens zwei Jahre bekleidet hat, für die Dauer ...
 
Zitat in folgenden Normen

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
§ 54 GOBVerfG
... wenn das Mitglied des Gerichts, gegen das sich der Antrag richtet, gemäß § 12 BVerfGG aus dem Amt entlassen ist oder wegen Ablaufs der Amtszeit oder auf Antrag (§ 98 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
§ 55 GOBVerfG
... ist einzustellen, wenn der Richter, gegen den sich der Antrag richtet, gemäß § 12 BVerfGG aus dem Amt entlassen ist oder wenn er wegen Ablaufs seiner Amtszeit oder auf Antrag ...