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§ 12 - Bundeswahlordnung (BWO)

neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1376; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Geltung ab 11.09.1985; FNA: 111-1-5 Wahlrecht
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§ 12 Allgemeine Wahlbezirke



(1) 1Gemeinden mit nicht mehr als 2.500 Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. 2Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. 3Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind.

(2) 1Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. 2Kein Wahlbezirk soll mehr als 2.500 Einwohner umfassen. 3Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.

(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden.

(4) 1Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden und Teile von Gemeinden des gleichen Verwaltungsbezirks zu einem Wahlbezirk und Teile von Gemeinden, die von Wahlkreisgrenzen durchschnitten werden, mit benachbarten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden eines anderen Verwaltungsbezirks zu einem Wahlbezirk vereinigen. 2Dabei bestimmt er, welche Gemeinde die Wahl durchführt.

 
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Zitierungen von § 12 BWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 BWO Führung des Wählerverzeichnisses (vom 11.12.2008)
... Die Gemeindebehörde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk ( § 12 ) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung ...
Anlage 2 BWO (zu § 18 Absatz 4) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes) (vom 18.09.2024)
Anlage 2a BWO (zu § 18 Absatz 5) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes) (vom 18.09.2024)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Artikel 1 13. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe „ § 12 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt, vor ... In Satz 2 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter „ § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt, vor dem Wort „Abgabe" das Wort „die" eingefügt ...