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§ 12 - Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)

Artikel 3 G. v. 15.11.2022 BGBl. I S. 2035, 2051 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 19.11.2022; FNA: 752-14 Elektrizität und Gas
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§ 12 Unpfändbarkeit



1Unpfändbar sind:

1.
Ansprüche der Letztverbraucher

a)
auf Gutschrift des einmaligen Entlastungsbetrages nach § 2 und

b)
auf die vorläufige Leistung auf diesen Entlastungsanspruch nach § 3,

2.
Ansprüche der Kunden auf Kompensation nach § 4 sowie

3.
Ansprüche der Mieter und Wohnungseigentümer auf Weitergabe der Entlastung im Rahmen der Heizkostenabrechnung oder Jahresabrechnung nach § 5.

2Eine Saldierung durch Lieferanten, Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen der jeweiligen Kostenabrechnungen mit den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Ansprüchen ist zulässig.