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§ 12 - GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)

G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3003, 2022 BGBl. I S. 2262 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1a G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356
Geltung ab 23.07.2021, abweichend siehe § 36; FNA: 7847-43 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 12 Junglandwirtinnen und Junglandwirte



(1) Eine Junglandwirtin oder ein Junglandwirt ist eine natürliche Person, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter niederlässt und im Jahr der Niederlassung nicht älter als 40 Jahre ist.

(2) 1Ein Betriebsinhaber, der keine natürliche Person ist, ist Junglandwirt, wenn der Betriebsinhaber erstmals wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zur Verwendung von Gewinnen und zu finanziellen Risiken von mindestens einer natürlichen Person - allein oder gemeinschaftlich mit anderen - kontrolliert wird, die

1.
im Jahr der Aufnahme dieser Kontrolle nicht älter als 40 Jahre ist,

2.
sich zuvor nicht in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter niedergelassen hat und

3.
zuvor nicht im Sinne dieser Vorschrift einen Betriebsinhaber in einer anderen Rechtsform als der einer natürlichen Person kontrolliert hat.

2Eine natürliche Person kontrolliert einen Betriebsinhaber nach Satz 1 auch dann, wenn keine der in Satz 1 genannten Entscheidungen gegen sie getroffen werden kann. 3Wird ein Betriebsinhaber nach Satz 1 allein oder gemeinschaftlich von einem anderen Unternehmen kontrolliert, das keine natürliche Person ist, so gelten die Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 1 bis 3 für eine natürliche Person, die die Kontrolle über dieses andere Unternehmen ausübt. 4Entscheidungen der in Satz 1 genannten Art, die eine natürliche Person auf Grund zwingender Rechtsvorschriften nicht im Sinne der Sätze 1 oder 2 kontrollieren kann, bleiben bei der Anwendung dieses Absatzes außer Betracht mit der Maßgabe, dass eine Mitwirkung der für die Eigenschaft als Junglandwirt maßgeblichen natürlichen Person an solchen Entscheidungen rechtlich möglich sein muss.

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Zitierungen von § 12 GAPDZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GAPDZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPDZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 GAPDZG Weitere Bestimmungen für die Junglandwirte-Einkommensstützung
... Beantragung spätestens für das fünfte Jahr nach dem Jahr der Niederlassung nach § 12 Absatz 1 oder der Aufnahme der Kontrolle nach § 12 Absatz 2 durch die für die Eigenschaft als ... Jahr nach dem Jahr der Niederlassung nach § 12 Absatz 1 oder der Aufnahme der Kontrolle nach § 12 Absatz 2 durch die für die Eigenschaft als Junglandwirt maßgebliche natürliche Person ... der Junglandwirte-Einkommensstützung darf die Junglandwirtin oder der Junglandwirt nach § 12 Absatz 1 oder die gemäß § 12 Absatz 2 für die Eigenschaft als Junglandwirt ... darf die Junglandwirtin oder der Junglandwirt nach § 12 Absatz 1 oder die gemäß § 12 Absatz 2 für die Eigenschaft als Junglandwirt maßgebliche natürliche Person nicht ... nicht mehr gewährt, wenn keine natürliche Person mehr den Betriebsinhaber im Sinne von § 12 Absatz 2 Satz 1 kontrolliert, die ihn bei der erstmaligen Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung ...
§ 33 GAPDZG Horizontale Begriffsbestimmungen
... dass es sich um eine Begriffsbestimmung im Sinne dieser Vorschrift handelt. (2) § 12 regelt eine Begriffsbestimmung gemäß Absatz 1 Satz ...
 
Zitat in folgenden Normen

GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
V. v. 24.01.2022 BGBl. I S. 139, 2287; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 343
§ 9 GAPDZV Weitere Anforderung an Junglandwirtinnen und Junglandwirte
... Voraussetzung für die Eigenschaft als Junglandwirtin oder Junglandwirt ist, dass die in § 12 Absatz 1 oder 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte natürliche Person 1. über eine bestandene Abschlussprüfung in ...

GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
§ 19 GAPInVeKoSV Angaben bei einem Antrag auf Junglandwirte-Einkommensstützung außer im Fall des § 16 Absatz 4 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
... von einer oder mehreren natürlichen Personen kontrolliert wird, die die Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes und des § 9 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung erfüllen, und dafür geeignete ... 3. für jede natürliche Person, für die die Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes und des § 9 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vorliegen, a) den Namen, das ... Namen, das Geburtsdatum und den Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Person die Kontrolle im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes übernommen hat, b) zu erklären, dass die natürliche Person sich nicht ...