§ 12 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung
(1)
1In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden.
2Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz.
3Die Anmeldung zum Musterverfahren (
§ 13 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
- für die Widerklage,
- 2.
- für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen,
- 3.
- für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und
- 4.
- für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.
(3)
1Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden.
2Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids.
3Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten.
4Satz 3 gilt auch für die nach dem
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.
(4)
1Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend.
2Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.
(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.
Frühere Fassungen von § 12 GKG
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenBaugesetzbuch (BauGB)
neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302
Artikel 10 ÜVerfBesG Änderung des Gerichtskostengesetzes ... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12 die folgende Angabe eingefügt: „§ 12a Verfahren wegen überlanger ... (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes)." 3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Verfahren wegen ... wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ist § 12 Absatz 1 entsprechend anzuwenden." 4. In § 52 Absatz 4 werden nach dem Wort ...
Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 29 VRUG Änderung des Gerichtskostengesetzes ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, ... geändert: a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „ § 12 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung". ... Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. 4. Die Überschrift von § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, ... und 4. 4. Die Überschrift von § 12 wird wie folgt gefasst: „ § 12 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung". 5. ...
Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
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