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§ 12 - Haushaltsgesetz 2021 (HG 2021 k.a.Abk.)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3208 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.02.2022 BGBl. I S. 194
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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Geltung ab 01.01.2021; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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§ 12 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung
(1) 1Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 25.000.000.000 Euro begrenzt. 2Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. 3Das der Bundesagentur für Arbeit im Haushaltsjahr 2020 gewährte und bis zum Ende des Haushaltsjahres 2021 nach § 365 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gestundete Darlehen des Bundes wird am Ende des Haushaltsjahres 2021 erlassen, soweit die Bundesagentur für Arbeit es nicht am Schluss des Haushaltsjahres 2021 zurückzahlen kann. 4Die der Bundesagentur für Arbeit im Haushaltsjahr 2021 nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch als Darlehen gewährten unterjährigen Liquiditätshilfen werden am Ende des Haushaltsjahres 2021 abweichend von § 365 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in einen Zuschuss umgewandelt, soweit die Bundesagentur für Arbeit sie nicht bis zum Schluss des Haushaltsjahres 2021 zurückzahlen kann. 5Der Erlass des Darlehens nach Satz 3 und die Umwandlung in einen Zuschuss nach Satz 4 erfolgen
- 1.
- nur bis zu der Höhe, in der die nicht zurückgezahlten Darlehen die allgemeine Rücklage der Bundesagentur für Arbeit am Ende des Haushaltsjahres 2021 übersteigen und
- 2.
- nur bis zur Höhe der Ausgaben der Bundesagentur für Arbeit für konjunkturelles Kurzarbeitergeld und für die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen an Arbeitgeber in den Haushaltsjahren 2020 und 2021.
(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20.000.000 Euro begrenzt.
(3) 1Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. 2Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.
(4) 1Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind auf 4.000.000.000 Euro begrenzt. 2Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. 3Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.
(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 250.000.000 Euro zu leisten. 2Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.
(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7.000.000.000 Euro zu leisten. 2Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. 3Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union.
(7) Der Bund leistet im Haushaltsjahr 2021 einen ergänzenden Zuschuss in Höhe von 5 Milliarden Euro an den nach § 271 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eingerichteten Gesundheitsfonds.
(8) 1Der Bund leistet im Haushaltsjahr 2021 einen ergänzenden Zuschuss in Höhe von 32.500.000 Euro an die Künstlersozialkasse. 2Der Entlastungszuschuss wird bei der Bestimmung des Prozentsatzes der Künstlersozialabgabe für das Jahr 2021 neben den in § 26 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 2f des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112) geändert worden ist, genannten Berechnungsgrundlagen berücksichtigt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Nachtragshaushaltsgesetz 2021 G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1410 m.W.v. 1. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 12 Haushaltsgesetz 2021
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 (09.06.2021) | Artikel 1 Nachtragshaushaltsgesetz 2021 vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1410 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 Haushaltsgesetz 2021
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 HG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HG 2021 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 HG 2021 Fortgeltung
... 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Nachtragshaushaltsgesetz 2021
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1410
Artikel 1 NHG 2021
... nach der Angabe „2111" die Angabe „2211" eingefügt. 3. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „18.000.000.000" durch die Angabe „25.000.000.000" ... durch die Angabe „25.000.000.000" ersetzt. 4. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Erstattungen an den ...
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