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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026
§ 12 - Hochbauberufeausbildungsverordnung (HochbauBAusbV)
Artikel 2 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 131
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-155 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-155 Berufliche Bildung
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§ 12 Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 4 jeweils im Abschnitt A für die ersten zwölf Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 4 jeweils im Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
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