Es ist verboten, ein Produkt in den Verkehr zu bringen, in Betrieb zu nehmen, auf dem Markt bereitzustellen, zu betreiben oder anzuwenden, wenn
- 1.
- der begründete Verdacht besteht, dass das Produkt, selbst wenn es sachgemäß angewendet, instandgehalten und seiner Zweckbestimmung entsprechend verwendet wird, die Sicherheit und die Gesundheit der Patienten, der Anwender oder Dritter unmittelbar oder mittelbar in einem Maß gefährdet, das nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften nicht mehr vertretbar ist, oder
- 2.
- das Datum abgelaufen ist, bis zu dem das Produkt sicher verwendet werden kann.
§ 92 MPDG Strafvorschriften (vom 26.05.2022) ... § 11 Satz 1 ein dort genanntes Produkt betreibt oder anwendet, 2. entgegen § 12 Nummer 1 ein Produkt in den Verkehr bringt, in Betrieb nimmt, betreibt oder anwendet oder 3. ...
§ 94 MPDG Bußgeldvorschriften (vom 30.10.2024) ... 2. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 ein Produkt abgibt, 3. entgegen § 12 Nummer 2 ein Produkt in den Verkehr bringt, in Betrieb nimmt, auf dem Markt bereitstellt, betreibt oder ...