Tools:
Update via:
§ 12 - Mindeststeuergesetz (MinStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
| |
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
| |
§ 12 Anteil der Bundesrepublik Deutschland am Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge
§ 12 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Der auf die Bundesrepublik Deutschland entfallende Anteil am Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge entspricht vorbehaltlich des § 14 dem Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge im Sinne des § 11 multipliziert mit der Inlandsquote. 2Die Inlandsquote ist für jedes Geschäftsjahr für die Unternehmensgruppe wie folgt zu ermitteln:
Für die Zwecke dieses Paragraphen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „Anzahl der Beschäftigten im Inland" ist die Gesamtzahl der Beschäftigten aller im Inland belegenen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe ist.
- 2.
- „Anzahl der Beschäftigten in allen Steuerhoheitsgebieten mit anerkannter Sekundärergänzungssteuerregelung" ist die Gesamtzahl der Beschäftigten aller Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe, die in einem Steuerhoheitsgebiet belegen sind, in dem für das Geschäftsjahr eine anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung anzuwenden ist.
- 3.
- „Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte im Inland" ist die Summe der Nettobuchwerte der materiellen Vermögenswerte aller im Inland belegenen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe.
- 4.
- „Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte in allen Steuerhoheitsgebieten mit anerkannter Sekundärergänzungssteuerregelung" ist die Summe der Nettobuchwerte der materiellen Vermögenswerte aller Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe, die in einem Steuerhoheitsgebiet belegen sind, in dem für das Geschäftsjahr eine anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung anzuwenden ist.
(2) 1Die Anzahl der Beschäftigten im Sinne des Absatzes 1 entspricht der Gesamtzahl aller Arbeitnehmer auf der Basis von Vollzeitäquivalenten aller Geschäftseinheiten, die in dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet belegen sind. 2Einer in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Betriebsstätte sind die Arbeitnehmer zuzuordnen, deren Lohnaufwand in der Rechnungslegung dieser Betriebsstätte im Sinne des § 42 Absatz 1 und 2 enthalten ist. 3Als Arbeitnehmer im Sinne der Sätze 1 und 2 gelten auch unabhängige Auftragnehmer, die an der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Geschäftseinheit mitwirken. 4Für die Zwecke dieses Absatzes bleiben Arbeitnehmer und unabhängige Auftragnehmer von Investmenteinheiten unberücksichtigt.
(3) 1Materielle Vermögenswerte im Sinne des Absatzes 1 umfassen die materiellen Vermögenswerte des Anlage- und Umlaufvermögens, jedoch keine Barmittel oder Barmitteläquivalente, immateriellen oder finanziellen Vermögenswerte, aller Geschäftseinheiten, die in dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet belegen sind. 2Einer in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Betriebsstätte sind die materiellen Vermögenswerte zuzuordnen, die in der separaten Ergebnisrechnung dieser Betriebsstätte im Sinne des § 42 Absatz 1 und 2 enthalten sind. 3Für die Zwecke des Absatzes 3 bleiben materielle Vermögenswerte von Investmenteinheiten unberücksichtigt.
(4) Nettobuchwert im Sinne des Absatzes 1 ist das arithmetische Mittel, aus den für einen materiellen Vermögenswert zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres im Jahresabschluss ausgewiesenen Werten nach Berücksichtigung der kumulierten Abschreibungen und substanzbedingten Wertminderungen.
Zitierungen von § 12 MinStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MinStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 MinStG Umfang der Besteuerung
... den §§ 8 bis 10, den Sekundärergänzungssteuerbetrag nach den §§ 11 bis 14 sowie den nationalen Ergänzungssteuerbetrag nach den §§ 90 bis ...
§ 11 MinStG Umfang der Besteuerung der Geschäftseinheit
... Anteils der Bundesrepublik Deutschland am Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge nach § 12 ein Ergänzungssteuerbetrag (Sekundärergänzungssteuerbetrag). Der ... der aufgrund einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung erhoben wird. § 12 gilt entsprechend. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn alle die ...
§ 13 MinStG Besonderheiten bei transparenten Einheiten
... Für die Zuordnung der Beschäftigten im Sinne des § 12 Absatz 2 und der materiellen Vermögenswerte im Sinne des § 12 Absatz 3 zu den ... im Sinne des § 12 Absatz 2 und der materiellen Vermögenswerte im Sinne des § 12 Absatz 3 zu den Betriebsstätten einer transparenten Einheit sind die Grundsätze von § 43 ... transparenten Einheit sind die Grundsätze von § 43 Absatz 1 und 2 für Zwecke des § 12 nicht anzuwenden. (2) Die Beschäftigten und materiellen ... und materiellen Vermögenswerte bei der Ermittlung der Inlandsquote im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 ...
§ 14 MinStG Besonderheiten bei Steuerhoheitsgebieten mit anerkannter Sekundärergänzungssteuerregelung
... der Ermittlung der Inlandsquote nach § 12 Absatz 1 Satz 2 der Unternehmensgruppe für das betreffende Geschäftsjahr bleibt ein Steuerhoheitsgebiet ...
§ 68 MinStG Unternehmensgruppen mit mehreren Muttergesellschaften
... wenden die Sekundärergänzungssteuerregelung entsprechend den §§ 11, 12 und 14 an und berücksichtigen dabei den Steuererhöhungsbetrag für jede niedrig ...
§ 83 MinStG Übergangsregelung bei untergeordneter internationaler Tätigkeit
... 10) am 31. Dezember 2023, für die Sekundärergänzungssteuerregelung (§§ 11 bis 14) am 31. Dezember 2024. In den Fällen, in denen die Unternehmensgruppe erst ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/12_MinStG.htm