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§ 12 - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3 Sozialgesetzbuch
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§ 12 Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung
(1) 1Die Rehabilitationsträger stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ein Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkannt und auf eine Antragstellung der Leistungsberechtigten hingewirkt wird. 2Die Rehabilitationsträger unterstützen die frühzeitige Erkennung des Rehabilitationsbedarfs insbesondere durch die Bereitstellung und Vermittlung von geeigneten barrierefreien Informationsangeboten über
- 1.
- Inhalte und Ziele von Leistungen zur Teilhabe,
- 2.
- die Möglichkeit der Leistungsausführung als Persönliches Budget,
- 3.
- das Verfahren zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe und
- 4.
- Angebote der Beratung, einschließlich der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung nach § 32.
(2) Absatz 1 gilt auch für Jobcenter, für die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 und für die Pflegekassen als Träger der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch.
(3) 1Die Rehabilitationsträger, Integrationsämter und Pflegekassen können die Informationsangebote durch ihre Verbände und Vereinigungen bereitstellen und vermitteln lassen. 2Die Jobcenter können die Informationsangebote durch die Bundesagentur für Arbeit bereitstellen und vermitteln lassen.
Text in der Fassung des Artikels 6 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 412 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 12 SGB IX
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 6 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 SGB IX
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SGB IX verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB IX selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 SGB IX Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe (vom 01.01.2025)
... nach den Leistungsgesetzen nur auf Antrag erbracht, wirken die Rehabilitationsträger nach § 12 auf eine Antragstellung hin. (2) Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor ...
§ 10 SGB IX Sicherung der Erwerbsfähigkeit
... nach den Absätzen 1 und 2 auf eine frühzeitige Antragstellung im Sinne von § 12 nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen hinzuwirken und den Antrag ungeachtet ihrer ...
§ 43 SGB IX Krankenbehandlung und Rehabilitation
... in § 42 Absatz 1 genannten Ziele und § 12 Absatz 1 und 3 sowie § 19 gelten auch bei Leistungen der ...
Zitat in folgenden Normen
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
§ 7a SGB XI Pflegeberatung (vom 01.10.2023)
... Koordinierungsstellen, insbesondere den Ansprechstellen der Rehabilitationsträger nach § 12 Absatz 1 Satz 3 des Neunten Buches , ist sicherzustellen. Ihnen obliegende Aufgaben der Pflegeberatung können die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 10 BTHG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... die Wörter „insbesondere den Ansprechstellen der Rehabilitationsträger nach § 12 Absatz 1 Satz 3 des Neunten Buches," ersetzt. 3. In ...
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Artikel 6 HFinG 2024 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
... Leistungen zur beruflichen Teilhabe nach § 6 Absatz 3" gestrichen. 3. In § 12 Absatz 2 werden die Wörter „im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur ...
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