§ 12a Erstattungen an den Gesundheitsfonds
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenSozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 64
Zitate in ÄnderungsvorschriftenNachtragshaushaltsgesetz 2021
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1410
Artikel 1 NHG 2021 ... durch die Angabe „25.000.000.000" ersetzt. 4. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Erstattungen an den Gesundheitsfonds (1) ... ersetzt. 4. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „ § 12a Erstattungen an den Gesundheitsfonds (1) Der Bund erstattet an die ...
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