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§ 12b - Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Artikel 5 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 930-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.01.1994; FNA: 930-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 12b Elektronische Kommunikation bei Erstattungs- und Entschädigungsanträgen nach der Verordnung (EU) 2021/782
1Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben den Fahrgästen zum Einreichen von Anträgen, die Erstattungen oder Entschädigungen nach den Artikeln 18 oder 19 der Verordnung (EU) 2021/782 betreffen, mindestens eine Möglichkeit der barrierefreien elektronischen Kommunikation zur Verfügung zu stellen. 2Insoweit richten sich die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Webseiten und mobilen Anwendungen bis zum 27. Juni 2025 nach der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes an die Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sowie zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche G. v. 26. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 205 m.W.v. 3. August 2023
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Frühere Fassungen von § 12b AEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.08.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes an die Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sowie zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 205 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12b AEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12b AEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 AEG Eisenbahnaufsicht (vom 03.08.2023)
... ausgenommen die Überwachung der Beachtung der Vorschriften der §§ 10 bis 13, über nichtbundeseigene Eisenbahnen, die einer Sicherheitsbescheinigung oder ... Einhaltung der Verordnung (EU) 2021/782, des § 4 Absatz 8, der §§ 10, 10a, 12a und 12b sowie der Vorschriften einer auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a erlassenen ...
§ 5a AEG Aufgaben und Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörden (vom 03.08.2023)
... Vorschriften dieser Verordnung, gegen § 4 Absatz 8 oder die §§ 10, 10a, 12a oder 12b oder gegen die Vorschriften einer auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a erlassenen ...
§ 38 AEG Weitere Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen (vom 29.12.2023)
... am 2. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden, 2. sind die §§ 10a, 12b und 12c nicht anzuwenden, 3. ist § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a mit der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes an die Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sowie zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 205
Artikel 1 AEGAnpG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... Vorschriften dieser Verordnung, gegen § 4 Absatz 8 oder die §§ 10, 10a, 12a oder 12b oder gegen die Vorschriften einer auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a erlassenen ... „Verordnung (EU) 2021/782" ersetzt. 8. Nach § 12a werden die folgenden §§ 12b und 12c eingefügt: „§ 12b Elektronische Kommunikation bei Erstattungs- ... Nach § 12a werden die folgenden §§ 12b und 12c eingefügt: „ § 12b Elektronische Kommunikation bei Erstattungs- und Entschädigungsanträgen nach der ... am 2. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden, 2. sind die §§ 10a, 12b und 12c nicht anzuwenden, 3. ist § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a mit der ...
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