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§ 130 - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3 Sozialgesetzbuch
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§ 130 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen


§ 130 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Der Träger der Eingliederungshilfe kann die Vereinbarungen mit einem Leistungserbringer fristlos kündigen, wenn ihm ein Festhalten an den Vereinbarungen auf Grund einer groben Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung durch den Leistungserbringer nicht mehr zumutbar ist. 2Eine grobe Pflichtverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
Leistungsberechtigte infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen,

2.
gravierende Mängel bei der Leistungserbringung vorhanden sind,

3.
dem Leistungserbringer nach heimrechtlichen Vorschriften die Betriebserlaubnis entzogen ist,

4.
dem Leistungserbringer der Betrieb untersagt wird oder

5.
der Leistungserbringer gegenüber dem Leistungsträger nicht erbrachte Leistungen abrechnet.

3Die Kündigung bedarf der Schriftform. 4§ 59 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

 
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Zitierungen von § 130 SGB IX

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 130 SGB IX verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IX selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 123 SGB IX Allgemeine Grundsätze (vom 14.06.2023)
... der Vergütung (§ 129) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung ( § 130 ) gelten entsprechend. (6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der ...