§ 131
Im Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents (§
64) sind die Bestimmungen des §
130 Abs. 1, 2 und 5 entsprechend anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 131 PatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 67 PatG (vom 18.08.2021) ... § 64 Abs. 1, d) des § 61 Abs. 2 sowie e) der §§ 130, 131 und 133; 3. einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren ...
§ 129 PatG (vom 18.08.2021) ... ein Beteiligter Verfahrenskostenhilfe nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 130 bis ...
§ 133 PatG (vom 01.07.2006) ... Beteiligten, dem die Verfahrenskostenhilfe nach den Vorschriften der §§ 130 bis 132 bewilligt worden ist, wird auf Antrag ein zur Übernahme der Vertretung bereiter ...
§ 134 PatG ... das Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 130 bis 132 vor Ablauf einer für die Zahlung einer Gebühr vorgeschriebenen Frist ...
§ 135 PatG (vom 01.08.2022) ... die Verfahrenskostenhilfe nachgesucht wird. (3) Die nach den §§ 130 bis 133 ergehenden Beschlüsse sind unanfechtbar, soweit es sich nicht um einen Beschluß ...
Zitat in folgenden NormenRechtspflegergesetz (RPflG)
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes
G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1318, 2737
Gesetz zur Umsetzung der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente
G. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2166 iVm. B. v. 19.02.2008 BGBl. I S. 254
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