(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Versicherungsunternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission gemäß Artikel 135 der
Richtlinie 2009/138/EG Vorschriften zu erlassen über
- 1.
- die Berichterstattung der Versicherungsunternehmen über ihre gesamten Vermögensanlagen;
- 2.
- die Identifikation, Bewertung, Überwachung, Steuerung und Berichterstattung von oder über
- a)
- Risiken, die aus Kapitalanlagen entstehen, und
- b)
- spezifische Risiken, die aus Anlagen in derivative Finanzinstrumente entstehen, sowie
- 3.
- die Festlegung von Anforderungen im Zusammenhang mit der Verbriefung von Krediten in handelbare Wertpapiere und in andere Finanzinstrumente, und zwar
- a)
- Anforderungen, die der Originator erfüllen muss, damit es Versicherungsunternehmen gestattet ist, in nach dem 1. Januar 2011 begebene Wertpapiere oder Finanzinstrumente dieser Art zu investieren, einschließlich solcher, die sicherstellen, dass der Originator einen ökonomischen Nettoanteil von nicht weniger als 5 Prozent zurückbehält und
- b)
- qualitative Anforderungen, die Versicherungsunternehmen erfüllen müssen, die in diese Wertpapiere oder Finanzinstrumente investieren.
(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden.
(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
V. v. 08.04.2016 BGBl. I S. 622
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 73
§ 1a BaFinBefugV (vom 15.12.2023) ... Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 237 Absatz 1 Satz 1, nach Maßgabe des § 131 Absatz 1 , des § 160 Satz 1 Nummer 6, des § 170 Satz 1, des § 217 Satz 1 Nummer 1 bis 5, des ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 08.04.2016 BGBl. I S. 622
Artikel 1 20. BaFinBefugVÄndV ... mit § 212 Absatz 1, nach Maßgabe des § 34 Absatz 2 Satz 1 bis 4, des § 131 Absatz 1, des § 160 Satz 1 Nummer 6, des § 170 Satz 1, des § 217 Satz 1 Nummer 1 ...